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dieser zu vermerken und zu bescheinigen, daß die Beantwortung in seiner Gegen-
wart und ohne Hilfsmittel geschehen sei.
5. Bei der schriftlichen Prüfung darf der Kandidat sich — mit Ausnahme
der von der Prüfungskommission ausdrücklich zur Benutzung gestatteten Logarithmen-
und anderen Rechentafeln — keiner Hilfsmittel au Büchern, Heften usw. bedienen.
6. Zuwiderhandlungen hiergegen haben die durch den Beschluß der Prüfungs-
kommission auszusprechende sofortige Ausschließung von der Fortseung der Prüfung
zur Folge.
Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, während der schriftlichen
Prüfung sich öfter davon zu überzeugen, daß mit Ernst und ordnungsmäßig ver-
fahren werde, und darauf zu sehen, daß der Kandidat sich keiner Hilfsmittel an
Büchern, Heften und dergleichen zur Beantwortung der Fragen bediene.
8 10.
Die mündliche Prüfung hat die schriftliche Prüfung zu ergänzen und kann
die sämtlichen im § 7, 1 bis 10 bezeichneten Disziplinen umfassen.
Urteil über den Ausfall der Prüfung.
§ 11.
Die Kommission fällt nach dem Ergebnis der schriftlichen, praktischen und
mündlichen Prüfung nach vorheriger Beratung ihr Urteil über den Ausfall der
Prüfung in den einzelnen bezeichneten Abteilungen der Prüfungsgegenstände und
in der Fertigkeit im Zeichnen.
Zur gleichmäßigen Bezeichnung des verschiedenen Grades der Kenntnisse in
den einzelnen Abteilungen und der Fertigkeit im Zeichnen dienen ausschließlich die
Prädikate:
a) sehr gut (bei ausnahmsweise tüchtigen Leistungen vorzüglich),
b) gut,
I) genügend,
4) ungenügend.
Auf Grund der Prüfungsergebnisse in den einzelnen Fächern bezeichnet als-
daun die Kommission den Grad der Befähigung des Kandidaten zum Landmesser im
allgemeinen durch dieselben Prädikate.