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E. Arbeitsorönungen. (88 133h, 134 a bis 134 h.)
Allgemeines.
I. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung besteht für jeden Be-
trieb, in welchem in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden. Bei
Ermittelung dieser Zahl kommen nicht in Aurechnung:
a) Arbeiter, die wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit oder aus
anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden,
b) die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker.
II. Die Arbeitsordnung und jeder Nachtrag dazu ist in zwei Ausfertigungen
der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Diese hat eine Ausfertigung alsbald dem zuständigen Gewerbeinspektor zur
Prüfung und Begutachtung zu übersenden. Die untere Verwaltungsbehörde hat
unter Benuhung des Gutachtens des Gewerbeinspektors zu prüfen, ob die Arbeits-
ordnungen und die Nachträge dazu vorschriftsmäßig erlassen sind und ob ihr Inhalt
nicht den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft (§ 1341). Diese Prüfung ist so
rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichkeit möglich ist.
Prüfung der Arbeitsordnung.
III. Bei jeder Arbeitsordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen,
a) ob die Vorschrift des § 134 d über die Anhörung der großjährigen
Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses beachtet ist, und sofern nur die Anhörung
eines ständigen Arbeiterausschusses stattgefunden hat, ob dieser den Vorschriften des
8 134h entspricht;
b) ob die Arbeitsordnung alle im ersten Absatze des § 134b unter 1—4
erforderten Bestimmungen enthält.
Für Anfang und Ende der Arbeitszeit (S 1340 Ziff. 1) müssen bestimmte
Zeitpunkte festgesetzt werden. Danach ist es z. B. unzulässig, in der Arbeitsordnung
zu bestimmen, „daß die Arbeit morgens zwischen 6 und 8 Uhr beginnt und
abends zwischen 7 und 9 Uhr endet“. Dagegen können Beginn und Ende der
Arbeitszeit nach den Jahreszeiten verschieden festgesetzt werden. Auch ist es zu-
lässig, die Voraussetzung zu bestimmen, unter denen vorübergehende Abweichungen
von der regelmäßigen Dauer und Lage der Arbeitszeit stattfinden können;
I) ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungsfristen für beide Teile gleich be-
messen sind (vgl. 8 122).