1912 247
Kündigungsfristen (§ 134 b Ziff. 3) können mit einzelnen Arbeitern abweichend
von den Bestimmungen der Arbeitsordnung vereinbart werden, dagegen müssen die
besonderen Entlassungsgründe in der Arbeitsordnung im einzelnen genau bezeichnet
werden;
) ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiler sich auf deren Verhalten
im Betriebe beschränken;
I) ob die Strafbestimmungen nicht das Ehrgefühl oder die guten Sitten ver-
leben, ob die Geldstrasen nicht die geselich zulässige Höhe üübersteigen, und in
welcher Weise die Strafgelder und die nach § 134 Abs. 1 verwirkten Lohnbeträge
verwendet werden.
Es ist zulässig und ausreichend, wenn in der Arbeitsordnung nur der Höchst-
betrag der Strafe festgesetzt, ihre Bemessung im Einzelfall aber dem Arbeitgeber
überlassen wird. — Für die Verwendung der Strafgelder und der nach § 134
Abs. 1 verwirkten Lohnbeträge genügt nicht die allgemeine Zweckbestimmung, daß
sie „zum Besten der Arbeiter der Fabrik“ verwendet werden; die Art ihrer Ver-
wendung ist vielmehr bestimmt zu bezeichnen. Die Zuwendung von Strafgeldern
au eine Ortskrankenkasse stellt eine Verwendung zum Besten der Arbeiter der Fabrik,
wie sie § 1340 Abs. 2 verlangt, nicht dar. Gegen den Willen des Unternehmers
kann jedoch nicht verlangt werden, daß auch die nach § 134 Abs. 1 verwirkten
Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden.
IV. Da die Arbeitsordnung von der unteren Verwaltungbehörde nicht zu
bestätigen oder zu genehmigen ist, und diese zu jeder Zeit, wenn sie einen Mangel
in der Arbeitsordnung entdeckt, seine Beseitigung anordnen kann, so ist es geboten,
mit Vorsicht vorzugehen und nur wegen zweifelloser Lücken und offenbarer Gesetz-
widrigkeiten die Ergänzung oder Abänderung anzuordnen. Dagegen empfiehlt es
sich, in zweifelhaften Fällen den Unternehmer zunächst lediglich auf die obwaltenden
Zweifel und Bedenken aufmerksam zu machen und die Anorduung einer Abände-
rung für den Fall vorzubehalten, daß sich später das Vorhandensein einer Gesetz-
widrigkeit zweifellos herausstellen sollte. Die Beseitigung oder Verbesserung von
Bestimmungen, die zwar nicht den Gesetzen, aber der Billigkeit widerstreiten, kann
nicht gemäß 8 1341 augeordnet, sondern nur im Wege gütlicher Einwirkung an-
gestrebt werden.
V. Gegen die Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde findet binnen
2 Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt.