Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

25n5 1912 
Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Uberarbeit ge- 
nehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres ein- 
zutreten braucht. Soll aber die Uberarbeit auch nur für einen Tag über die 
40 Arbeitstage hinaus von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden, 
so muß auch für die bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich eintreten. 
Unternehmer, die für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre die Ge- 
nehmigung zur Überarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan für das ganze 
Kalenderjahr einzureichen, der für den Betrieb oder die Betriebsabteilung die 
Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 Jahre an allen Betriebstagen ersehen läßt. 
Sonn= und Festtage sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund des § 139 
Abs. 1 eine längere als die regelmäßige gesepliche Arbeikszeit gestattet worden ist, 
sind bei der nach § 138a Abs. 2 vorzunehmenden Berechnung des Durchschnitts 
der Betriebstage außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ist auch für die sogenannten 
Kampagne-Industrien, die nur während eines Teiles des Jahres in Betrieb sind, 
der Durchschnitt der Betriebstage, d. h. der Tage, an denen ein regelmäßiger Be- 
trieb stattfindet. 
Die höhere Verwaltungsbehörde darf die Genehmigung zur Überarbeit für 
mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Bedingung erteilen, 
daß in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung für die Betriebstage des Ka- 
leuderjahrs, die nicht auf Vorabende von Sonn= und Festtagen fallen, die durch- 
schnittliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigt. 
Der schriftliche Bescheid ist von der unteren Verwaltungsbehörde innerhalb 
3 Tagen nach Eingang eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden An- 
trags, von der höheren Verwaltungsbehörde mit möglichster Beschleunigung zu 
erteilen. Abschrift der Genehmigung ist der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbe- 
inspektor und, wenn die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist, von dieser auch 
der unteren Verwaltungsbehörde zu übersenden. 
In dem Bescheid ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß den Arbeiterinnen 
eine ununterbrochene Ruhrzeit von 10 Stunden gewährt werden muß. 
Bei der Genehmigung ist, abgesehen von besonderen im einzeluen Falle zu 
stellenden Bedingungen, sowohl von der unteren wie von der oberen Verwaltungs- 
behörde stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall vorzubehalten, daß die 
Grenzen und Bediugungen der Überarbeit nicht innegehalten werden, oder daß 
Unzuträglichkeiten aus der Uberarbeit entstehen sollten. Ist die Genehmigung 
auf Grund eines Betriebsplaus erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Be-
	        
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