Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 258 
triebsplan mit dem Genehmigungsvermerk in den Räumen, in denen Arbeiterinnen 
über 16 Jahre beschäftigt werden, ausgehängt werde. 
Wenn die Bedingungen der Genehmigung nicht innegehalten werden und die 
Nichtinnehaltung durch den Unternehmer oder durch eine von ihm zur Leitung des 
Betriebs oder zur Beaussichtigung gestellte Person verschuldet ist, so ist in der 
Regel die Genehmigung sofort zu widerrusen und die Bestrafung wegen Zuwider- 
handlung gegen § 137 auf Grund des § 146 Abs. 1 Ziff. 2 herbeizuführen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen die Erlaubnis 
zur Uberarbeit auf Grund des § 1382 Abs. 1.—4 erteilt wird, ein Verzeichnis 
zu führen, das nach dem Muster Anlage E anzulegen und nach Kalenderjahren 
und Betrieben zu ordnen ist. In dieses Verzeichnis ist auch die Zahl derjenigen. 
Betriebstage aufzunehmen, für welche der Bundesrat, der Reichskanzler oder die 
höhere Verwaltungsbehörde Überarbeit gestattet hat. 
Überarbeit an Vorabenden von Sonn= und Festtagen. 
III. Die Bestimmung in § 138# Abs. 5 hat vornehmlich den Zweck, die 
Arbeiterinnen über 16 Jahre durch Bewilligung der Überarbeit an Vor- 
abenden von Sonn, und Festtagen von der sonst nolwendigen, nach § lobc 
Abs. 1 Ziff. 3, 4 geseblich zugelassenen Sonntagsarbeit frei zu machen. Für die 
Zulassung dieser liberarbeit ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Sie hat 
bei der Entscheidung über Ausnahmegesuche stets auf den vorgenannten besonderen 
Zweck der Bewilligung von lüberarbeit zu achten. 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105c Abs. 1 Ziff. 3, 4 kann 
auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn= und 
Festtagen im voraus nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall 
begangener Ubertretung oder hervortretender Unzuträglichkeiten erteilt werden. 
Der schriftliche Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde hat die einzelnen 
Arbeiten und Arbeiterinnen zweifelsfrei zu bezeichnen, für welche die von der ge- 
seblichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird, und klarzustellen, daß die 
am Sonnabend oder Vorabend eines Festtags zur Überarbeit herangezogenen 
Arbeiterinnen an den darauffolgenden Sonn= oder Festtagen von der Arbeit frei 
bleiben müssen. In dem Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift davon 
in den Betriebsräumen, in deuen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer 
in die Augen fallenden Stelle auszuhängen ist. Eine Abschrift der Genehmigung
	        
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