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triebsplan mit dem Genehmigungsvermerk in den Räumen, in denen Arbeiterinnen
über 16 Jahre beschäftigt werden, ausgehängt werde.
Wenn die Bedingungen der Genehmigung nicht innegehalten werden und die
Nichtinnehaltung durch den Unternehmer oder durch eine von ihm zur Leitung des
Betriebs oder zur Beaussichtigung gestellte Person verschuldet ist, so ist in der
Regel die Genehmigung sofort zu widerrusen und die Bestrafung wegen Zuwider-
handlung gegen § 137 auf Grund des § 146 Abs. 1 Ziff. 2 herbeizuführen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen die Erlaubnis
zur Uberarbeit auf Grund des § 1382 Abs. 1.—4 erteilt wird, ein Verzeichnis
zu führen, das nach dem Muster Anlage E anzulegen und nach Kalenderjahren
und Betrieben zu ordnen ist. In dieses Verzeichnis ist auch die Zahl derjenigen.
Betriebstage aufzunehmen, für welche der Bundesrat, der Reichskanzler oder die
höhere Verwaltungsbehörde Überarbeit gestattet hat.
Überarbeit an Vorabenden von Sonn= und Festtagen.
III. Die Bestimmung in § 138# Abs. 5 hat vornehmlich den Zweck, die
Arbeiterinnen über 16 Jahre durch Bewilligung der Überarbeit an Vor-
abenden von Sonn, und Festtagen von der sonst nolwendigen, nach § lobc
Abs. 1 Ziff. 3, 4 geseblich zugelassenen Sonntagsarbeit frei zu machen. Für die
Zulassung dieser liberarbeit ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Sie hat
bei der Entscheidung über Ausnahmegesuche stets auf den vorgenannten besonderen
Zweck der Bewilligung von lüberarbeit zu achten.
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105c Abs. 1 Ziff. 3, 4 kann
auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn= und
Festtagen im voraus nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall
begangener Ubertretung oder hervortretender Unzuträglichkeiten erteilt werden.
Der schriftliche Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde hat die einzelnen
Arbeiten und Arbeiterinnen zweifelsfrei zu bezeichnen, für welche die von der ge-
seblichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird, und klarzustellen, daß die
am Sonnabend oder Vorabend eines Festtags zur Überarbeit herangezogenen
Arbeiterinnen an den darauffolgenden Sonn= oder Festtagen von der Arbeit frei
bleiben müssen. In dem Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift davon
in den Betriebsräumen, in deuen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer
in die Augen fallenden Stelle auszuhängen ist. Eine Abschrift der Genehmigung