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ist alsbald der Ortspolizeibehörde und dem Gewerbeinspektor zu übersenden. Die
Erlaubuis ist gleichfalls in das Verzeichnis Anlage E einzutragen.
Naturereignisse oder Unglücksfälle.
IV. Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs
durch Naturereignisse oder Unglücks fälle (§ 139 Abs. 1, 3) sind nur für
einzelne Betriebe und nur auf besonderen Antrag zulässig. Trifft eine solche
Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit zusammen,
so ist auf Antrag § 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende Ansnahmen
als § 138 # gestattet. War bereits auf Grund des § 128a die Uberarbeit für
erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt, und fällt die Betriebs-
unterbrechung in die Zeit des Ausgleichs mit verminderter Arbeitszeit, so kann
auf Grund des § 139 eine längere Arbeitszeit, als in dem bereits genehmigten
Arbeitsplane vorgesehen war, gestattet werden.
Der Antrag ist schriftlich an die unkere oder höhere Verwaltungsbehörde zu
richten. Er muß den Grund, aus dem die Erlanbnis beantragt wird, die Zahl
der in Betracht kommenden Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter und den Zeit-
raum angeben, für den die Ausnahme stattfinden soll. Ist der Antrag der
unteren Verwaltungsbehörde zur weiteren Beförderung übergeben, so hat diese
sofort den Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur Vervollständigung zurückzugeben,
andernfalls die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag
mit dem Ergebnisse dieser Feststellung und ihrer gutachtlichen Nußerung weiter-
zubefördern.
Die untere Verwaltungsbehörde hat von ihrer Befugnis, Ansnahmen auf
die Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Ge-
brauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn
es sich darum handelt, mit Hilse der außerordentlichen Verwendung von Arbeite-
rinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle
herbeigeführte wesentliche Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes schleunigst
wieder zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen
auerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Aus-
nahmen für länger als 14 Tage beantragt, so hat die untere Verwaltungs-
behörde zwar schleunigst an die höhere Verwaltungsbehörde zu berichten,
kann aber die ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen vorläufig bis zur Dauer
von 14 Tagen gestatten.