1912
Arbeiterinnen über 16 Jahre handelt, auf dem in den Arbeitsräumen
aushängenden Auszuge (Anlage C) angegeben werden müssen,
T) die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, falls
die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträglichkeiten dar-
aus entstehen sollten.
Eine Abschrift der Verfügung ist alsbald dem Gewerbeinspektor und der
Orkspolizeibehörde zu übersenden.
Wenn sich die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeitspausen be-
schränken, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Anträge vollständig zu er-
örtern und demnächst mit dem Gutachten des Gewerbeinspektors und ihrer eigenen
gutachtlichen Außerung der Landeszentralbehörde zur weiteren Veranlassung vor-
zulegen.
H. Auonahme für Motorwerklkätten mil weniger als
10 KArbeitern,
soweit es sich nicht um Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfeklion handelt.
I. In Motorwerkstätten, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter
beschäftigt werden, dürfen — vorbehaltlich der Bestimmung in Nr. II — Arbeite-
rinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre bis zu 13 Stunden täglich und
bis spätestens 10 Uhr abends beschäftigt werden.
II. In Motorwerkstätten, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter
beschäftigt werden und in denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige
Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an
40 Tagen im Jahre bis spätestens 10 Uhr abends beschäftigt werden.
Ausgenommen sind von dieser Bestimmung die Schleifer= und Poliererwerk-
stätten der Glas-, Stein= und Metallbearbeitung.
III. Die im § 138# Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Ausnahmen wegen anßer-
hewöhnlicher Häufung der Arbeit finden auf die in Nr. 1 und 1I bezeichneten kleineren
Motorbetriebe keine Anwendung. Dagegen können in ihnen Ausnahmen von den
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre für mehr
als 40 Tage durch die untere Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
Auf den Antrag, der schriftlich zu stellen ist und den Grund, aus dem die
Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das
Maß der längeren Beschäftigung und den Zeitraum angeben muß, für den sie
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