1912 259
K. Auflicht über die Auoführung der Bestimmungen über
5bie Arbeitlsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen
und der jugenblichen Arbeiter.
(§F§ 139b der Gewerbeordnung.)
I. Die Anssicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Be-
schäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen
der §§ 107 bis 114 und 135 bis 139 a wird von der Ortspolizeibehörde und
dem Gewerbeinspektor wahrgenommen.
II. Die Befolgung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher ist von der
Ortspolizeibehörde bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere
bei den Gewerbennternehmern ihres Bezirkes von Zeit zu Zeit vorzunehmende
Revisionen sorgfältig zu überwachen.
III. In jeder gewerblichen Anlage, die den Bestimmungen der §§ 135
bis 1390 unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, ist jährlich mindesteus eine ordentliche Revision von der Ortspolizeibehörde
vorzunehmen. Ausierordentliche Revisionen sind nach Bedürfnis und insbesondere
dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer gesebzwidrigen Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern vorliegt. Bei jeder ordentlichen Revision
hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen:
a) Wieviel Arbeiter sind in der revidierten Anlage beschäftigt und zwar:
männliche über 16 Jahre,
weibliche von 16 bis 21 Jahren,
weibliche über 21 Jahre,
männliche von 14 bis 16 Jahren,
weibliche von 14 bis 16 Jahren,
männliche unter 14 Jahren,
weibliche unter 14 Jahren?
b) Welche minderjährigen Arbeiter sind mit keinen vorschriftsmäßig aus-
gefütllten Arbeitsbüchern versehen?
) Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen beschäftigt werden,
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt?
4) Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den
Vorabenden der Sonn= und Festtage, die Mittagspause und die unnnter-
brochene Ruhezeit der Arbeiterinnen mit den geseblichen Vorschriften