Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

260 1912 
137 1 bis 4) und mit der Anzeige, die der Ortspolizeibehörde er- 
stattet ist, überein? 
e) Wird den Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf 
ihren Antrag eine 1½ stündige Mittagspause gewährt? 
) Ist der Vorschrift des § 137 Abs. 6 entsprochen, daß Arbeiterinnen 
vor und nach der Niederkunft im ganzen während 8 Wochen nicht be- 
schäftigt werden dürfen, und ist bei ihrem Wiedereintritt in die Be- 
schäftigung der Ausweis beigebracht, daß seit ihrer Niederkunft wenigslens 
6 Wochen verflossen sind 
8) Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, der Auszug aus den geseblichen Bestimmungen und das Ver- 
zeichnis der jugendlichen Arbeiter ausgehängt? 
h) Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen 
mit der Anzeige überein, die der Ortspolizeibehörde gemacht ist? 
i) Stimmen die in dem Verzeichnis eingetragenen jugendlichen Arbeiter 
mit dem Befund und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern 
überein? 
k) Stimmen Arbeitszeit, Pansen und die ununterbrochene Ruhezeit der 
jugendlichen Arbeiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den auf den 
Verzeichnissen eingetragenen Angaben überein? 
In den Anlagen, für die Ausnahmen nach Maßgabe der §8 138a, 139, 
139 a Abs. 1 Ziff. 2 bis 5, des § 154 Abs. 3, 4 nachgelassen oder Beschräukungen 
nach Maßgabe der §§ 120c, 139 Abs. 1 Ziff. 1 vorgeschrieben sind, ist bei 
der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter in Übereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen stattfindet. 
Anlagen, die auch in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens 
oder au Sounn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit bei Nacht 
oder Sonntags zu revidieren. Anlagen, die Arbeiterinnen beschäftigen, sind ins- 
besondere auch an den Vorabenden der Sonn= und Festtage nach 5 Uhr nach- 
mittags und an den übrigen Wochentagen nach Schluß der angezeigten Arbeits- 
zeit zu revidieren. 
IV. Nach jeder Revision (Nr. III) ist ihr Datum von der Ortspolizeibehörde 
in das Katasterblatt einzutragen. Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist 
außerdem auf den in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisions-
	        
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