Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 261 
vermerk zu machen. Nach Vornahme jeder Revision ist ferner die dabei festgestellte 
Anzahl der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren 
und der Arbeiterinnen über 21 Jahre und der männlichen Arbeiter über 16 Jahre 
in das Katasterblatt einzutragen. 
V. Strafen, die gegen Besitzer von gewerblichen Anlagen oder gegen ihre Be- 
triebsleiter und Aussichtsbeamten wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen 
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern rechtskräftig 
verhängt werden, sind in die Katasterblätter ebenfalls einzutragen. 
VI. Zum 1. November jedes Jahres sind die Katasterblätter von den Orts- 
polizeibehörden dem Gewerbeinspektor zu übersenden, damit dieser danach seine 
Katasterblätter berichtigen kann. Der Gewerbeinspeklor übermittelt die Kataster- 
blätter der Ortspolizeibehörden bis 1. Jannar den unteren Verwaltungsbehörden, 
von denen die Blätter bis 1. Febrnar den Gemeindevorständen wieder zugestellt 
werden. 
Rudolstadt, den 7. Oktober 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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