268 1912
Aulage C (zu Abschnite F III).
Bestimmungen der Gewerbeordnung
über Rrbeitsbücher wwie über die Besthäftigung von
jugendlichen Arbeitern und von rbeiterinnen.
1. Für die gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens
10 Arbeiter beschäftigt werden, mit Ausnahme der in § 154 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Betriebe, der Gast= und Schankwirtschaften und des Verkehrs-
gewerbes (8 134i),
2. für Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben,
wenn darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden,
154, Abs. 2),
3. für Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten der
Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter
beschäftigt werden (§ 154 Absf. 2),
4. für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch
betriebene Brüche oder Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörden
nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Ar-
beiter beschäftigt werden (68 154 ).
§ 107.
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgeseblich nicht ein anderes
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeits-
buche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das
Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches
Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den geseplichen Vertreter, sofern
dieser es verlangt, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet