Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

268 1912 
Aulage C (zu Abschnite F III). 
Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über Rrbeitsbücher wwie über die Besthäftigung von 
jugendlichen Arbeitern und von rbeiterinnen. 
1. Für die gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 
10 Arbeiter beschäftigt werden, mit Ausnahme der in § 154 Abs. 1 Nr. 1 
bis 3 bezeichneten Betriebe, der Gast= und Schankwirtschaften und des Verkehrs- 
gewerbes (8 134i), 
2. für Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, 
wenn darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden, 
154, Abs. 2), 
3. für Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten der 
Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter 
beschäftigt werden (§ 154 Absf. 2), 
4. für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch 
betriebene Brüche oder Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörden 
nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Ar- 
beiter beschäftigt werden (68 154 ). 
§ 107. 
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgeseblich nicht ein anderes 
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeits- 
buche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das 
Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches 
Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder 
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den geseplichen Vertreter, sofern 
dieser es verlangt, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.