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ban andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde
in § 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch
an Fr zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen
Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vor-
stehende Bestimmungen keine Anwendung.
(Die §§ 108 bis 114 sind dem Arbeitsbuche vorgedruckt.)
§ 135.
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über
dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche
der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschästigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von
sechs Stunden nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht länger als
zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
*l 136.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht vor sechs
Uhr morgens beginnen und nicht über acht Uhr' abends dauern. Zwischen den
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden.
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß
die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar-
beitern muß mindestens mittags einc einstündige, sowie vormittags und nachmit-
tags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittags-
pause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine
Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden
nicht übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im
Betrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann ge-
stattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugend-
liche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pansen völlig eingestellt werden
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufent-
haltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.