Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 269 
ban andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde 
in § 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch 
an Fr zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen 
Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vor- 
stehende Bestimmungen keine Anwendung. 
(Die §§ 108 bis 114 sind dem Arbeitsbuche vorgedruckt.) 
§ 135. 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über 
dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschästigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von 
sechs Stunden nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht länger als 
zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
*l 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht vor sechs 
Uhr morgens beginnen und nicht über acht Uhr' abends dauern. Zwischen den 
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß 
die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar- 
beitern muß mindestens mittags einc einstündige, sowie vormittags und nachmit- 
tags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittags- 
pause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich 
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine 
Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden 
nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im 
Betrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann ge- 
stattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pansen völlig eingestellt werden 
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufent- 
haltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.