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die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe während des Restes der geseplich zu-
lässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn= und Festtage über-
haupt nicht.
Bei Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen des Abs. 2 kann die zu-
ständige Polizeibehörde auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Gewerbe-
aussichtsbeamten (5 139b) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die
Übertragung oder Überweisung solcher Arbeit entsprechend den Bestimmungen des
Abs. 2 beschränken oder von besonderen Bedingungen abhäugig machen. Vor Erlaß
solcher Verfügungen hat der Gewerbeaussichtsbeamte beteiligten Arbeitgebern und
Arbeitern, wo ständige Arbeiterausschüsse (5 1341) bestehen, diesen Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer binnen
zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die
Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde
an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig.
8 138.
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schrift-
liche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an
welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und
der Pausen sowie die Art der Beschäftigung auzugeben. Eine Anderung hierin
darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter
für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine ent-
sprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in denjenigen
Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen
fallenden Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Ar-
beitstage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen aus-
hehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betressenden Räumen
eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentralbehörde zu bestimmenden
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält.