Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

278 1912 
XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. Oktober 1912, 
betreffend die Gewährung von Beihilfen an bedürftige Kriegsteilnehmer. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und unter Zu- 
stimmung des Landtags bestimmen wir hiermit, was folgt: 
Personen des Unteroffizier= und Mannschaftsstandes des Heeres und der 
Marine, die an dem Feldzuge 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 
1870 geführten Kriegen ehrenvollen Anteil genommen, im Fürstentum ihren 
Wohnsih oder ständigen Aufenthaltsort haben und nicht mit über 900 Jahres- 
einkommen zur Einkommensteuer veranlagt sind, wird alljährlich am 20. Dezember 
eine Beihilfe von je 10/“ aus der Staatskasse gewährt. 
Anträge auf Verwilligung der erstmalig am 20. Dezember 1912 zu zahlen- 
den Beihilfe sind unter Vorlegung der Militärpapiere und einer Bescheinigung 
des Gemeindevorstandes darüber, daß der Gesuchsteller nicht mit über 900 
steuerpflichtigem Einkommen veranlagt ist, bis zum 1. Dezember 1912 und 
späterhin alljährlich bis zum gleichen Zeitpunkte schriftlich oder mündlich bei dem 
Landratsamt zu stellen, in dessen Bezirk der Kriegsteilnehmer seinen Wohnsitz oder 
ständigen Aufenthaltsort hat. 
Eines Antrages bedarf es seitens derjenigen Kriegsteilnehmer nicht, die als 
bezugsberechtigt hinsichtlich der vom Reiche gewährten Kriegsteilnehmerbeihilfe 
anerkannt sind. 
Rudolstadt, den 17. Oktober 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner. 
Druchfehlerberichtigung zu Seite 235 
(zum Gesetze vom 27. September 1912 über die Zuständigkeit des Ober- 
verwaltungsgerichts). 
Im § 4 Abs. 1 kommt die Ziffer 2 in Wegfall, die Ziffern 3 bis 10 sind 
mit 2 bis 9 zu bezeichnen. Im Absab 2 muß es statt „Ziff. 3“ heißen „Ziff. 2“. 
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