Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 281 
XXXVIII. Verordnung 
vom 13. Dezember 1912, 
betreffend die neue Satzung für die Magdeburgische Land-Feuersozietät. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die neue 
Satzung für die Magdeburgische Land-Feuersozietät, welche am 1. Februar 1913 
in Kraft tritt, nachstehend mit folgender Maßgabe veröffentlicht: 
1. Die Magdeburgische Land-Feuersozietät nimmt im Fürstentum auch weiter 
die Stelle der Landes-Brandversicherungsanstalt ein. Ihre Beiträge unterliegen 
gemäß § 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1883 in der Fassung vom 
19. Febrnar 1900 (Ges.-S. S. m4) der Beitreibung im Verwaltungs-Zwangs- 
verfahren. 
2. Für das Gebiet des Fürstentums gelten hinsichtlich der Versicherung von 
Gebäuden als Ablehnungsgründe im Sinne von § 3 der Satzung: 
a) wenn das Gebände einer außergewöhnlichen Feuersgefahr ausgesetzt ist; 
b) wenn die Versicherung die Leistungsfähigkeit der Anstalt übersteigt; 
c) wenn der Wert des Gebändes einhundert Mark nicht übersteigt oder 
das Gebäude zum Abbruche bestimmt oder im Verfall ist oder seinen 
Gebrauchswert für den Eigentümer ganz oder zum wesentlichen Teil 
verloren hat; 
wenn das Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht, ausgenommen 
den Fall des Erbbaurechts; 
wenn das Gebäude den ungünstigeren Teil eines im übrigen anderweit 
oder überhaupt nicht versicherten Gebäudebesitzes innerhalb des Gebiets 
der Anstalt darstellt; 
während der Dauer eines Kriegszustandes. 
3. Die in § 3 des Preußischen Gesetzes vom 25. Juli 1910, betreffend die 
öffentlichen Feuerversicherungsanstalten, aufgeführten Rechte (6 4 der Satung) 
stehen der Maydeburgischen Land-Feuersozietät für das Gebiet des Fürstentums 
nicht zu, jedoch wird ihr die Befugnis erteilt, gegen Erstattung der entstehenden 
baren Auslagen in den Geschäften der Anstalt die Unterstützung der öffentlichen 
Behörden in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskunft über Angelegenheiten 
ihres Geschäftskreises zu erfordern, soweit anderweite gesetzliche Vorschriften oder 
dienstliche Interessen nicht eutgegenstehen. Diese Befugnis darf nicht zum Zwecke 
des Eindringens in die Verhältnisse von Privatversicherungsanstalten benutzt werden. 
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