1912 2
Sabzung für die Magdeburgische Land-Feuersoziekäl.
81.
1. Die im Jahre 1789 aus der Vereinigung dreier im Jahre 1755 gegrũndeler Kreis-
Feuersozietälen hervorgegangene Anstalt führt den Namen „Magdeburgische Land-Feuersozictäl“,
dient auoschließlich den Inleressen des gemeinen Nutzeno, nicht Erwerbozwecken und unterliegl
den Vorschriften des prenhishen Gesetzes, betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten, vom
25. Juli 1910 (G. S. S. 241). Die Anstalt ist eine selbständige Körperschaft des öffentlichen
Nechto und hat ihren S in Maydeburg.
2. Die Anstalt hat den Zweck, die Gebände ihrer Mitglieder gegen Brand-, Blit= und
Erplosionoschäden zu versichern. Außerdem gewährt sie mit Genehmigung des Ministers dec
Imern Vrrsicherung gegen Feuerschäden an beweglichen Sachen und Waldbesländen sowie gegen
den völligen Umsturz von Bockwindmühlen. Die Versicherungen erfolgen auf der Grundlage
dieser Sabung und der allgemeinen und besonderen Versicherungebedingungen der Ansialt.
3. Milglieder der Ausflalt im Sinne dieser Sahung sind diejenigen, welche bei ihr
Versicherung genommen haben (Versicherungenehmer) und diejenigen, zu deren Gunsten eine
Versicherung bei ihr besteht (Versicherte).
4. Um sich die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichlern, ist die Anstalt berechtigt, außer
mil öffentlichen Feuerversicherungoanslalten auch mit Prival-Versicherungagesellschasten nach
freiem Ermessen Versicherungen zu teilen.
82.
1. Dad Gebiet der Anstalt umfaßt das platte Land in den sämtlichen Kreisen des
Negierungobezirko Magdeburg, im Saalkreio, im Mansfelder See: und Manoeselder Gebirgskreio
deo Regierungobezirkto Merseburg sowie in den Kreisen Heiligenstadt, Mühlhaufen und Worbio
des Negierungobezirks Erfurl; außerdem unter der Vorausselzung der Genchmigung der betressenden
Landcoregierungen das plalte Land und die Städte in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß j. und ä. Linie und, soweit es sich um die Versicherung
beweglicher Sachen handelt, auch das hesamte Gebiet der beiden Herzogtümer Anhalt und
Araunschweig. Von dem Verwaltungoral (§ 9) können auch andere, unter fremder Hoheit siehende
Länder und Landeoteile in den Verband der Anstalt aufgenommen werden, es muß aber darüber
ein besonderer Vertrag mit den beireffenden Slaaköregierungen abgeschlossen werden.
2. Die Rechte der für das ehemalige Fürstenkum Halberstadt bestehenden ritterschaftlichen
Feuersozielät deo Fürstentumo Halberstadl zu Schauen werden durch diese Sahung nicht berührt.
Geblet der
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