Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

Vericherungs. 
vülcbn der 
Anstalt. 
##crechligungen 
der Ankall. 
Vclanni · 
machungin. 
Aussichis · 
bederde. 
(Gencrolblzcker. 
#% 1912 
8. 
Junerhalb ihreo Gebiels ist die Anstalt verpflichtet, jedes Gebäude unter den in dieser 
Sabung und den allgemeinen Versicherungobedingungen näher bezeichnelen Maßgaben zu versichern, 
sofern nicht einer der in § 10 des Gesetzes vom 25. Juli 1910 aufgeführten Ablehnungegründe 
liegt. 
84. 
Für die Versicherung unbeweglicher Sachen gegen Feuer genießt die Anstalt außer den 
in § 3 des Gesetzeo vom 25. Juli 1910 aufgeführten Rechten noch solgende Berechtigungen: 
1. Jeder vereidete Baubeamte ist gehalten, innerhalb seineo Geschäftolreisec den Anforderungen 
der Kreiodirelloren zu Tax= oder Brandschadenaufnahmen oder zu Revisionen Folge zu 
leisten, und hat die vorgesebte Regierung ihn nötigenfallc dazu anzuhalten. 
2. Die Gemeinde= und Gutovorsteher sind verpflichtet, dem Kreiodirellor über einen im Orl 
entstandenen Vrand eines bei der Anstalt versicherten Gebäudeo unler Angabe der Kataster- 
mummer sofort Wericht zu erslatien. 
5. 
Die Bekannimachungen der Anstalt erfolgen dnrch die Amtobläller der zum Anstaltogebie! 
gehörigen Preußischen Negierungen und in den der Anstall! anheschtoffenen außerpreußischen 
Staaten durch die gleichartigen, für amrliche Veröffentlichungen von den betr. Landesregierungen 
bestimmten Bläter. 
5 6. 
Die Anstalt sieht unter der Aussicht deo Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen, in höherer 
und letzter Instanz des Ministers des Innern. 
8 7. 
1. Der Generaldirektor steht an der Spitze der Anstall, führt deren arwa und 
verlritt sie alo össentliche Behörde gerichtlich und auHergerichtlich auch da, wo die Gesetze eine 
besondere Vollmachtl verlangen. Er führt den Schriflwechsel, vollzieht die donses und ist für 
den ordnungomäßigen Gang der Geschäfte verantwortlich. Nach Bedürfnio werden ihm die 
ersorderlichen oberen, millleren und Unterbeamten zugrordnet. Er ist der Dienstvorgesebte dieser 
Beamten sowie der Kreis-, Bezirlo-, Abschätzungokommissare und Kassenbeamten, hat sie mil den 
ersorderlichen Geschäftoanweisungen zu versehen und über vorlommende Streitigkeilen unter ihnen 
zunächst zu enlscheiden 
2. Der Oeneraldireltor wird vom Verwaltungsrat auf Lebenszeit gewählt. Er muß 
Anstaltomitglied sein. Verliert er diese Eigenschaft, so muß er sein Amt niederlegen. Auf 
Antrag des Verwallungsrats lann der Minister des Innern von vorstehender Bedingung 
entbinden. Die Wahl bedarf der Königlichen Bestäligung. Vor Einholung ist die gelrosffene 
Wahl dem Landtag der Provinz Sachsen zur Erklärung mitzuteilen.
	        
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