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Anstalt.
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(Gencrolblzcker.
#% 1912
8.
Junerhalb ihreo Gebiels ist die Anstalt verpflichtet, jedes Gebäude unter den in dieser
Sabung und den allgemeinen Versicherungobedingungen näher bezeichnelen Maßgaben zu versichern,
sofern nicht einer der in § 10 des Gesetzes vom 25. Juli 1910 aufgeführten Ablehnungegründe
liegt.
84.
Für die Versicherung unbeweglicher Sachen gegen Feuer genießt die Anstalt außer den
in § 3 des Gesetzeo vom 25. Juli 1910 aufgeführten Rechten noch solgende Berechtigungen:
1. Jeder vereidete Baubeamte ist gehalten, innerhalb seineo Geschäftolreisec den Anforderungen
der Kreiodirelloren zu Tax= oder Brandschadenaufnahmen oder zu Revisionen Folge zu
leisten, und hat die vorgesebte Regierung ihn nötigenfallc dazu anzuhalten.
2. Die Gemeinde= und Gutovorsteher sind verpflichtet, dem Kreiodirellor über einen im Orl
entstandenen Vrand eines bei der Anstalt versicherten Gebäudeo unler Angabe der Kataster-
mummer sofort Wericht zu erslatien.
5.
Die Bekannimachungen der Anstalt erfolgen dnrch die Amtobläller der zum Anstaltogebie!
gehörigen Preußischen Negierungen und in den der Anstall! anheschtoffenen außerpreußischen
Staaten durch die gleichartigen, für amrliche Veröffentlichungen von den betr. Landesregierungen
bestimmten Bläter.
5 6.
Die Anstalt sieht unter der Aussicht deo Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen, in höherer
und letzter Instanz des Ministers des Innern.
8 7.
1. Der Generaldirektor steht an der Spitze der Anstall, führt deren arwa und
verlritt sie alo össentliche Behörde gerichtlich und auHergerichtlich auch da, wo die Gesetze eine
besondere Vollmachtl verlangen. Er führt den Schriflwechsel, vollzieht die donses und ist für
den ordnungomäßigen Gang der Geschäfte verantwortlich. Nach Bedürfnio werden ihm die
ersorderlichen oberen, millleren und Unterbeamten zugrordnet. Er ist der Dienstvorgesebte dieser
Beamten sowie der Kreis-, Bezirlo-, Abschätzungokommissare und Kassenbeamten, hat sie mil den
ersorderlichen Geschäftoanweisungen zu versehen und über vorlommende Streitigkeilen unter ihnen
zunächst zu enlscheiden
2. Der Oeneraldireltor wird vom Verwaltungsrat auf Lebenszeit gewählt. Er muß
Anstaltomitglied sein. Verliert er diese Eigenschaft, so muß er sein Amt niederlegen. Auf
Antrag des Verwallungsrats lann der Minister des Innern von vorstehender Bedingung
entbinden. Die Wahl bedarf der Königlichen Bestäligung. Vor Einholung ist die gelrosffene
Wahl dem Landtag der Provinz Sachsen zur Erklärung mitzuteilen.