Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 bo 
3. Der Verwallungsrat sebl das Diensteinkonunen sowie die sonstigen Anstellungöbedin- 
hungen fest und ordnel die Vertrelung des Generaldireltors 
1. Der Generaldirektor wird durch den ber-Pröfdentn in sein Amt eingeführt und 
verpflichtet. 
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1. Obere Beamte sollen in der Negel die Befähigung zum Nichleramt oder ##un höheren 
Verwaltungodienst besitzen. Von ihnen hat einer die Geschäfte als Justitiar wahrzunehmen, 
soweit letztere mit Genehmigung des Verwaltungoralo nicht nebenamtlich, wie bioher, einem 
Rechtoanwalt oder einer anderen zum Nichleramt besähigten Persönlichleit übertragen werden. 
Ihre Wahl erfolgt durch den Verwaltungorat und bedarf der Bestäligung durch den Ober- 
Präsidenten. Sie werden durch den Generaldireklor in ihr Amt eingeführt und verpflichtel. 
Der Verwallungorat sett ihr Diensteinkommen und ihre sonstigen Anstellungobedingungen fest. 
2. Die mittleren und Unterbeamien werden von dem Generaldireklor auf Kündigung an- 
genommen, der bestimmt, in welcher Weise und an welchen Orten sie beschäftigt werden. Ihre 
lebenolängliche Anstellung bedarf der Zustimmung deo Verwaltungoralo. Das Dienseiichmmen 
der lebenslänglich ongestellten Beamten wird von dem Verwaltungoral fesihesetzt: die Bezüg, 
der übrigen Beamien werden von dem Generaldireklor nach Maßgabe des Voranschlags für du 
Auogaben der Anstall bemessen. 
3. Die Anstaltsbeamten haben, sofern sie nicht auf Kündigung angestellt sind, im Falle 
einer ohne ihr Verschulden eingetretenen Dienstunfähigkeit Anspruch auf Nuhegehalt nach Maß- 
hgabe der jedesmaligen gesetzlichen Bestimmungen für die unmittelbaren Staalobeamten, sofern 
nichl bei ihrer Anstellung abweichende Vereinbarungen getrosfsen sind. Dem Verwaltungerat 
bleibt es vorbehalten, nach Besinden auch anderen, alo den vorgenannten Beamten Ruhegehälter 
m bewilligen. Die Fürsorge für ihre Witwen und Waisen erfolgt durch Auschluß an die 
Witwen= und Waisenversorgungoanstall der Provinz Sachsen oder in anderer auorcichender und 
angemessener Weise. Die Hinterbliebenen verstorbener Anstaltobeamlen erhallen ein vom Ende 
des Sterbemonalo ab zu berechnendeg Guadenquarlal. Die Beamien der Anstall erhalten für 
Dienstreisen Reisekosten, über deren Höhe der Verwallungorat zu beschließen hat. 
4. Sämtliche Kassenbeamte der Anstalt haben Kaution zu siellen. Der Betrag der Kau- 
tionen wird von dem Verwaltungorat bestimmt. 
5. Unter Zustimmung des Verwalumgorats kann der Generaldirektor einzelne Beamte 
ermächtigen, in seinem Auftrag Schriftstücke zu unterzeichnen und Versicherungoverlräge 
abguschliehen. 
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I. Der Verwallungorat hat die Interessen der Gesamtheil der Austaltomitglieder wahr- 
zunehmen und alc obersteg Organ der Anstalt an deren Verwaltung nach Mahgabe dieser 
Sabung mitzuwirken. 
Zonstiat 
Vtamit. 
Verwaliungs · 
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