266 1912
Dem Verwaltungerat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
A. der Generaldireklor;
B. sieben innerhalb der Provinz Sachsen gewählte Mitglieder der Hauptbestandteile des
Anstallsgebiels, nämlich:
a) des auf dem linken Elbuser belegenen Teils des Herzoglums Magdeburg mit Ein-
schluß der Grasschaft Barby,
b) des auf dem rechten Elbufer belegenen Teils dieses Herzoglums mit Einschluß des
ehemaligen Ziesarschen Kreiseo und des Amte Gommern,
) des Saalkreises,
der Grafschaft Mansfeld,
e) der Altmark,
9 des Fürstenlumo Halbersladt mit Einschluß der Grafschaft Wernigerode und des
Stifto Quedlinburg und
des Fürstenkumo Eichsfeld;
C. vier Milglieder für die der Anstalt angehörigen außerpreußischen Staaten: Schwarzburg-
Sonderohausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß j. L. und Neuß d. L., in welchen die
Anstalt als alleinige öffentliche Feuerversicherunganstalt die Stellung einer Landeoanstal!
einnimmt. Eine Vermehrung dieser Anzahl von Mitgliedern bleibt für den Fall der
Aufnahme anderer Länder oder Landeoleile in den Anstaltsverband vorbehalten.
I). Außerdem ist der Provinziallandtag der Provinz Sachsen berechtigt, einen Vertreler
ans dem Bereich der Anstalt als beratendcs Mitglied in den Verwaltungsrat abzuordnen.
Die Kur= und Neumärkische Nitterschaft und die Landschaft der Provinz Sachsen
sind ebenfallo zur Abordnung je eines beratenden Mitgliede solange berechligt, als bei
diesen Institulen für die kreditoerbundenen Grundbesitzer der Zwang zur Vrrsicherung bei
der Anstalt bestehl. Daaoselbe Recht kann durch Beschluß des Verwaltungorato auch
anderen landschaftlichen Kreditinstituten eingeräumt werden, deren Mitglieder zur Ver-
sicherung bei der Anstalt verpflichtet sind.
I. Den Landeoregierungen außerpreußischer Gebiete, auf welche die Anstall ihre Wirksamleit
erstreckl, ohne die in Absah 1 C bezeichnete Stellung einzunehmen, kann durch Veschluß
deo Verwallungsrate das Recht eingeräumt werden, einen Vertreter als beratendeo Mitglied
in den Verwaltungoral abznordnen.
2. Bei der Auswahl der Milglieder sind die bei der Anstalt bekeiligten Berussstände
(Landwirlschaft (Groß,, Miltel= und Kleinbesihl, Handel, Industrie, Gewerbe, Hausbesit) tunlichst
nach Maßgabe ihrer Beteiligung an dem Versicherungobestand zu berücksichligen.
3. Die unter B aufgesührten 7 Mitglieder aus der Provinz Sachsen werden von Wahl-
männern durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Für jeden Kreio (§ 2 Zifser 1) werden auf Aufforderung des Generaldirektors auf 12 Jahre
ein Wahlmann und ein siellvertretender Wahlmann aus der Jahl der Auslaltomitglieder gewähll.
Die Wahl erfolgt durch diejenigen Mitglieder der Kreiotage, für die Altmark des Konunnal=
landlags, welche Milglieder der Anstalt sind.