Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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1912 
Sämtliche Wahlmänner, für die behinderten ihre Siellvertreler, versammeln sich auf 
schriftliche Einladung des Generaldireklorg und wählen unler dessen Vorsi gemeinsam die 
Milglieder des Verwaliungoralo. Sie üben das Wahlrecht aus als Verkreler der Anstallomitglieder. 
Auf die Wahl der Mitglieder des Verwaltungorato sinden die Vorschriften der Kreio- 
ordnung über die auf den Kreistagen vorzunehmenden Wahlen mit der Maßgabe Anwendung, 
daß der Einspruch gegen das Wahlversahren jedem an der Wahl beleiligt gewesenen Wahlmam 
oder Stellvertreter und die endgültige Beschlußfassung über den Einspruch dei Ober-Präsidenten 
der Provinz Sachsen zusteht. 
Für die Wählbarkeit der innerhalb der Provinz Sachsen zu wählenden Mitlglieder des 
Verwallungorato gellen dieselben Bedingungen wie für die Mitglieder des Provinziallandtago. 
Außerdem müssen sie bei der Anstalt mit Gebäuden mindeslend in Höhe von 15.000 .4 versichert 
sein. Die Gebäude müssen innerhalb des beir. Wahlbezirlo belegen sein. 
Jede Wahl eineo Wahlmanns, Siellvertreters oder Mitglieds des Verwaltungsrato verliert 
ihre Wirlung mit dem Aufhören einer für die Wählbarkeit geltenden Bedingung. Scheidet ein 
Wahlmann oder ein stellvertretender Wahlmann während der 12 jährigen Amtozeit auc, so ist 
von dem Kreistag eine Ersatzwahl auf den Nest dieser Zeit vorzunehmen. Die Amtodauer der 
hewähllen Mitglieder des Verwaltungorats belrägt 12 Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, so 
ist eine Ersatzwahl auf den Nest der Amtozeil von den Wahlmännern seines Wahlbezirke 
(oben 1 B) vorzunehmen. Die mit Ablauf der 12 jährigen Amtozeil aucscheidenden Mitglieder 
bleiben bie zur Einführung der neu gewählten im Amt. 
Die Bestellung der Mitglieder für die auherpreußischen Anstallögcbiele ersolgl nach den 
daselbst 5½ landcorechtlichen Vorschriften. 
Der Generaldirektor berust den Verwaltungorat nach Vedarf, mindeslens einmal 
sihrlich am 28. September und, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, am 29. September 
und führt den Vorsiv. Die Verusung muß ersolgen, wenn der Ober-Präsident oder die Hälfte 
der simmberechtigten Milglieder sie verlangt. In den Sibungen müssen außer dem General= 
direltor oder seinem Stellvertreter mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Bei 
Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, bei Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsitenden. An der Abstimmung darf nicht teilnehmen, wer an der Sache 
unmittelbar beteiligt ist, wer zu einem Beleiligten in einem der in § 380 Ziffer 1 bio 3 der 
Jivilprozeßordnung bezeichneten Verhältnio steht, und bei der Entscheidung über Einsprüche und 
Beschwerden, wer bei der Vorentscheidung milgewirkt hal. In Angelegenheiten, deren Erledigung 
nach dem Ermessen des Generaldirektorg nicht bio zur nächsten Sibung deo Verwaltungorato 
ausfgeschoben werden kann, darf die Abssimmung auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. 
Die Vorlage, über welche schriftlich abgestimmt werden soll, ist dem Ober-Präsidenten mitzureilen; 
desgleichen das Ergebnio der Abstimmung. Beisschriftlichen Abstimmungen entscheidet die Mehrheil 
der vorhandenen Stimmberechtiglen. Im übrigen regelt der Verwallungsrat seine Geschäfloordnung. 
5. Der Ober-Präsident ise zu den Silungen des Verwaltungorato einzuladen und konn 
an ihnen persönlich oder durch Kommissare teilnehmen. 
6. Die Milglieder des Verwaltungorats verwallen ihr Amt unentgeltlich, erhalten aber 
Tagegelder und Reisekosten nach den in der Verwalumgsordnung festzustellenden Grundsähen.
	        
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