Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Areis einen Sozielãlslreio. Fũr diesen wähll der Verwallungsrat auf Vorschlag des Geueral- 
direltors einen Kreis-Feuerjozielälg-Direklor, in den angeschlossenen Fürstentümern nach Benehmen 
mit der betreffenden Landcoregierung. Die Kreio-Feuersozielälo-Direktoren brauchen nicht nokwendig 
Aunstaltomitglieder zu sein. Sie sollen aber im Kreise wohnen und, wenn sie durch einen Wechsel ihres 
Wohnsitzeo den Kreis verlassen, ihr Amt aufgeben. Sosern ein Kreio-Feueriozietäto-Direktor gleich- 
zeilig Landrat ist, erlischt mit seinem Auoscheiden aus dem Landraloamt gleichzeitig sein Amt als 
Kreis-Feuersozietäs-Direktor. Für Behinderungofälle ernennt der Generaldirektor für jeden Kreis- 
Feuersozictäto-Direklor einen Siellvertreler, welcher in der Regel Anstaltomitglied sein muß und auch 
nach dem Abgange des Kreis-Feuersozieläts-Direktors dessen Geschäfte solange uu versehen hat, bio 
die Stelle vom Verwaltungorat wieder besebt ist. Die Kreio-Feuersozielälsg-Direlloren und ihre 
Stellvertreter verwallen ihre Amter unentgeltlich. Die Kreio-Feuersozietäls-Direktoren erhallen 
eine Aufwandoentschädigung und Reisekosten nach Maßgabe der Nerwaltungaord die 
Stellvertreter neben den Reisekosten nur den Ersatz etwaiger barer Auslagen. 
2. Die Kreis-Feuersozietäts-Direktoren stehen unmitlelbar unter dem Generaldirektor. Sie 
werden von diesem in ihr Am eingeführt und verpflichtet. Ihnen liegt die Besorgung der in 
der Verwalungerchuung ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gebäudeversicherung unter der Leitung 
des Generaldireklors 
Für sien Sozietätolreio wird vom Generaldireklor ein milllerer Beamter zum 
Kreioversicherungo-Kommissar beslellt, welcher die Geschäfte der Mobiliarversicherung mit eigener 
Verantwortung unter der Ausfsicht deo Kreis, Feuersozietäto-Direllors bearbeitet, zugleich sein 
Sekrelär und Kassenrendant ist. Im übrigen werden die Dienstebliegenheiten deo Kreio- 
versicherungs-Kommissaro durch die Verwallungsordnung und die vom Generaldirektor zu 
erlassende Geschäftanweisung geregelt. In gleicher Weise werden in den Staatögebielen, in 
denen die Anstall nur die Mobiliarversicherung belreibl, nach jeweiligem Bedarf Kreisnersicherungo- 
Kommissare angestellt, welche die ihnen obliegenden Geschäfte unter der Aufsicht des Generaldirekloro 
onezusisren haben. 
Zur Wahrnehmung der örtlichen Versicherungogeschäftr, insbejondere zur Vermittelung 
und ooemseong der Versicherungen, zur Besorgung des Geschäftoverlehro zwischen den 
Versicherungonehmern und dem Kreioversicherungs-Kommissar bezw. den oberen Instanzen sowie 
zu ähnlichen Geschäften werden in den einzelnen Sozielälokreisen nach Bedarf vom Generaldireklor 
Bezirkokommissare auf Kündigung angestellt, über deren Geschäfte im einzelnen der Generaldirektor 
eine Dienstanweisung erläßt. Ihre Bezüge werden in der Verwallungsordmung bestimmt. 
5. Für jeden Sozielälslreio werden Abschätzungokommissare (Schätzer) zur Schähung der 
zur Versicherung kommenden Gebäude und der eintrelenden Brandschäden in der erforderlichen 
Anzahl vom Generaldirektor bestellt. Die allgemeinen Grundsähe, nach denen ihre Anstellung 
und Entlassung erfolgt, sowie ihre Gebühren werden in der Verwallungoordmung geregelt; die 
Dienstanweisung erläßt der Generaldirektor, 
6. Die Orlsovorsleher haben bei der Abschätung der zu versichernden Gebäude unent- 
geltlich mitzuwirken und sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Ortokataster-Eremplarc aui#zu- 
bewahren, zu den fesigesetzten Terminen an den Kreicdireklor einzureichen sowie die Ankunft deo
	        
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