Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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neuen Katasters in der nächsten Gemeindeversanmlung belannt zu machen und diejenigen Ver- 
sicherungonehmer, deren Versicherungen eine Anderung erfahren haben, namentlich aufzufordern, 
von dieser Anderung durch Einsichtnahme im Kataster Kenninio zu nehmen. Sie haben serner 
von den bei ihnen eingehenden Beitritts= und Abänderungoanträgen rechtzeitig dem Kreiodireklor 
Kenninis zu geben. Auch andere regelmäßige Nachweisungen und Abschlüsse haben sie auf An- 
*p des an den Kreiodirektor einzureichen. 
fi Generaldirektor ist besugl, seine Bescheide den Empfängern durch den Kreis- 
delerse * zugehen zu lassen. 
8 12. 
1. Alo Rechnungsjahr der Anstalt gilt das bürgerliche Jahr. 
2. Für die von dem Verwaltungoral bestimmie Anzahl von Rechnungejahren wird unter 
Beobachtung der bei den Staatskassen gellenden allgemeinen Bestimmungen ein Voranschlag über 
die Aucgaben der Anstalt von dem Generaldirektor aufgestellt und vom Verwallungorat festgesetzt. 
Der laufende Voranschlag bleibt bis zur Feststellung deo neuen in Krafl. Überschreitungen dieses 
Haushaltungoplanes sowie außerplammäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Ver- 
waltungorats. 
3. Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der Haupllasse am Sitze der Anstalt 
verwaltet. Die örllichen Kassengeschäfte werden in den einzelnen Sozielälokreisen durch be- 
sondere Kassen wahrgenomnen. Außer den ordentlichen Prüfungen der Hauptkasse hat alljährlich 
auch eine außerordentliche Neuision staltzusinden, über deren Ergebnio dem Verwaltungoral 
Bericht zu erstallen ist. Die Geschäftsanweisung für die Kassen erläßt der Generaldirektor. Sie 
bedarf der Genehmigung des Verwallungeraté. 
1. Die Hauptlasse hat für jedes Jahr Nechnung zu legen. Ihr Hauplinhalt ist in einer 
Nachweisung dem Ober-Präsidenten mitzuteilen und sodonn durch die für die Bekanntmachungen 
der Anstalt vorgeschriebenen amtlichen Blätter (§ 5) zur ösfentlichen Kenntnio zu bringen. Die 
Jahresrechnung wird zunächst von dem Kassenkontrolleur und sodann von dem Generaldirektor 
vorgeprüst und mit den gezogenen Erinnerungen dem Aerwallungeral zur Prüsung und Ab- 
nahme vorgelegt. Die abgenommene Nechuung ist dem Provinziallandtiog zur Kenninionahme 
vorzulegen. Sobald die Ergebnisse des Rechnungojahrs feststehen, wird von dem Generaldirekior 
über die Ergebnisse und den Stand der Versicherungsangelegenheiten ein Verwaltungobericht 
verössenllicht. Dieser ist ebenfollo dem Provinziallandtag zur Kenntnionahme milzuteilen. 
8 13. 
1. Das Vermögen der Anstalt ist unter Beachlung der Vorschristen des Gesetzes 
über die öffentlichen Feuerversicherungoanstalten vom 25. Juli 1910 mündelsicher anzulegen. 
Das Vermögen und die Einnahmen der Anstall dürfen nur zum Nutzen der Anstall und ihrer 
Versicherungsnehmer verwendet werden.
	        
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