Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 291 
2. Aus den Einnahme-Uberschüssen der Verwaltung ist zur Bestreitung außergewöhnlicher 
Ausgaben ein Sicherheitsfonds zu bilden, der mindestens 2 vom Tausend des jeweiligen Ver- 
sicherungsbestands betragen muß. Hat der Sicherheitsfonds die Höhe von 6 vom Tausend des 
Versicherungsbestands erreicht, so bestimmt auf Vorschlag des Generaldirektors der Verwaltungs- 
rat, ob und in welchen Beträgen weitere Uberschüsse dem Sicherheitsfonds zugeführt oder sonst 
im Interesse der Anstalt oder der Versicherungsnehmer verwendet werden sollen. 
3. Zum An= und Verkauf von Grundstücken ist die Zustimmung des Verwaltungsrats 
erforderlich. 
4. Die Versicherungsnehmer haben keinen Anspruch an den Sicherheitsfonds oder an das 
sonstige Vermögen der Anstalt. 
5. Einen solchen Anspruch haben auch die freiwillig aus dem Anstaltsverband ausscheidenden 
Landesteile nicht. Für den Fall der Auflösung der Anstalt, des zwangsweisen Ausscheidens 
einzelner Landesteile und für den Fall einer seitens der Anstalt geschehenen Kündigung der mit 
den außerpreußischen Gebieten bestehenden Versicherungsverträge (§ 2 Ziffer 1) erhält der aus- 
scheidende Landesteil seinen Anteil am Sicherheitsfonds herausgezahlt nach Verhältnis der Haupt- 
versicherungssumme des betr. Landesteils zur Hauptversicherungssumme der Anstalt, wie beide 
sich am Tage des Ausscheidens herausstellen. 
8 14. 
In dem Haushaltungsplan der Anstalt sind Mittel auszuwerfen, aus denen der General= Jörderung der 
direktor nach den in der Verwaltungsordnung festzustellenden Grundsätzen Beihilfen gewährt zu Feuersicherheit. 
Einrichtungen und Maßnahmen, welche der Erhöhung der Feuersicherheit, insbesondere der Ver— 
vollkommnung des Feuerlöschwesens dienen. Die Höhe der Mittel ist nach der Leistungsfähigkeit 
der Anstalt und dem im Anstaltsgebiet vorhandenen Bedürfnis zu bemessen. Diese Pflicht zur 
Förderung der Feuersicherheit begründet indessen keinen Anspruch an die Anstalt. Solange der 
Sicherheitsfonds den festgesetzten Mindestbetrag (§ 13 Ziffer 2) nicht erreicht, kann von der 
Auswerfung dieser Mittel abgesehen werden. 
* 15. 
1. Die Versicherung unbeweglicher Sachen darf nur auf Grund einer von der Anstalt Schätung 
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nach Maßgabe der Verwaltungsordnung zu bewirkenden Schätzung übernommen werden. Bei Sachen und 
weniger umfangreichen Baulichkeiten kann die Schätzung auch an der Hand der dem Versicherungs= Versicherungs- 
antrag beizufügenden Gebäudebeschreibung erfolgen. Es ist zulässig, im Bau befindliche Gebäude sumne. 
vorläufig ohne Schätzung zu versichern. Die Schätzung ist nach Fertigstellung, spätestens nach 
der polizeilichen Abnahme des Baus, alsbald nachzuholen. 
2. Über den von der Anstalt festgesetzten Schätzungswert hinaus darf keine Versicherung 
angenommen werden. 
3. Der Generaldirektor ist berechtigt, Nachprüfungen der Versicherungswerte zum Zwecke 
ihrer Richtigstellung sowie Besichtigungen versicherter Gebäude und der darin befindlichen Be- 
triebe anzuordnen.
	        
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