Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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aufforderung mit der Zahlung im Rückstand geblieben ist. Beitragszahlungen, die der Anstalt 
von einem der Berechtigten angeboten werden, darf sie nicht ablehnen, auch wenn der Versicherungs— 
nehmer widerspricht. 
7. Den Realberechtigten steht es frei, eine aufgehobene oder herabgesetzte Gebäude— 
versicherung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung bis zur Höhe des Versicherungs— 
werts für ihr Interesse fortzusetzen. Die Anstalt kann hierbei aber die unverzügliche Kündigung 
des Realrechts und die Betreibung der Zwangsversteigerung zur Bedingung machen. 
8. Die nach vorstehenden Bestimmungen an die Realberechtigten zu erstattenden Mitteilungen 
erfolgen kostenfrei durch eingeschriebenen Brief nach der letzten der Anstalt bekannten Wohnung 
des Realberechtigten. 
8 20. 
1. Vor der Wiederherstellung des Gebäudes kann die Forderung des Versicherungsnehmers Pfandungen der 
auf die Entschädigungssumme nur an den Erwerber des Grundstücks oder an solche Gläubiger Entschädigungs- 
des Versicherungsnehmers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wieder—- forderungen der 
herstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. Eine Ubertragung an Gläubiger Bersiseunas. 
des Versicherungsnehmers, welche bare Vorschüsse zur Wiederherstellung des Gebäudes gegeben 
haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt. 
2. Den gleichen Beschränkungen unterliegt die Pfändbarkeit der Forderung. 
8 21. 
1. Gegen den Bescheid des Generaldirektors, durch welchen eine Gebäudeversicherung Rechtsmittel. 
abgelehnt wird, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, die Entscheidung des Verwaltungsrats 
anzurufen. Der Einspruch bei dem Verwaltungsrat muß innerhalb zweier Wochen nach Empfang 
des ablehnenden Bescheides bei dem Generaldirektor erhoben werden. Innerhalb zweier Wochen 
nach Empfang der Entscheidung des Verwaltungsrats ist die Beschwerde bei dem Ober-Präsidenten 
der Provinz Sachsen zulässig, welcher endgültig entscheidet. 
2. Gegen Bescheide des Generaldirektors, durch welche die Gewährung einer Entschädigung 
abgelehnt wird, steht den Versicherungsnehmern der Einspruch bei dem Verwaltungsrat zu, der 
innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides zu erheben ist. Gegen die Entscheidung 
des Verwaltungsrats ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung 
der Rechtsweg zulässig. 
3. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen über die Höhe einer festgesetzten Brand- 
entschädigung ergeben sich aus § 18. 
4. Gegen andere Bescheide des Generaldirektors steht den Mitgliedern der Anstalt die 
Beschwerde bei dem Verwaltungsrat frei, welche binnen einer ausschließenden Frist von einem 
Monat nach Empfang des Bescheides zu erheben ist. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats 
steht die weitere Berufung an den Ober-Präsidenten offen, welcher endgültig entscheidet. 
5. Beschwerden über das Verfahren der örtlichen Verwaltungsorgane der Anstalt 
unterliegen der Entscheidung des Generaldirektors und sind binnen einem Monat nach Zustellung 
des Bescheides anzubringen.
	        
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