2 1912
6. Die Einsprüche und Beschwerden können bei dem Kreis-Feuersozietäls-Direkior oder bei
dem Generaldireklor oder bei der entscheidenden Sielle angebrachl werden.
7. Wird eine Enischeidung deo Generaldirektors oder des Verwaltungorats durch ein
Schreiben des Kreio-Feuersozictälo-Direlloro milgeteilt, so beginnt die Frist zur Einlegung eines
Rechtsmittels mit dem Empfang dieseo Schreibens.
Uber Annahme, Aushebung, Herabsetzung oder Veitraggeinschätzung einer Mobiliar-
versicherung entscheidel der Generaldireklor endgüllüig.
822.
—— r Der Verwaltmaorat erläßt eine Verwallungcordnung über die ihr in der Sabung vor-
— behaltenen Gegenstände sowie über die allgemeinen Grundsähe für die Ausführung der Sabung,
soweit hierüber in der Satung nicht besondere Anweisungen und Beschlüsse vorgesehen sind.
.gr 8 23.
# I. Beschlüsse deo Venvaltungorals über Sabungsänderungen sind vor der Einholung der
tr! staallichen Genehmigung dem Provinziallandtag zur Erllärung über sein Einverständnio mitzuteilen.
Ausgenommen sind folgende Gegenstände:
. In Betresf# der Anstolloverwallung:
a) die Einteilung in Soziclälokreise (5 11 Ziffer 1);
5b) die Bezũge der Mitzlieder des Veminisberdn, 6. 9 Zisser 6
0) die Wahl der Krei ' hrer Wählbarleit,
die ihnen zustehende — 8 11 Zffer 1) “ ihre Dienst-
stellung (§ 11 Ziffer 2);
) die Ernemung von Stellvertretern der Kreio-Feuersozietäto-Direktoren (§ 11 Zisfer 1);
) die Anstellung der übrigen Anstaltabeamten, deren Dienstdauer, Besoldung (§ 8
Zisser 2), Pensionoberechtigung und das ihren Erben zustehende Gnadenquarlal
Es Zisser 3);,
") die Kautionsbestellung G 8 Zisser 4);
g) die Annahme des Bureauhilfspersonalo (§ 8, Ziffer 2 am Schluß).
. In Ansehung der Versicherung von Gebänden:
a) die Erweilerung der Versicherungopflicht und Beschränkung des Ablehnungorechte (§3);
b) die Kündigung und Herabsetung der Versicherung (§ 19 Ziffer 2, 3 und 7);
c) die Ermitlelung des gemeinen Werts der unbeweglichen Sachen (6 15 Zisser 1,
§ 11 Zisser 6 und 5) und Vornahme von Nevisionen der in Versicherung ge-
nommenen Gebäude 15 Zisfer 3)
4) die Bemessung der Beilräge nach o Gelahr und deren Einhebung (E 16 Ziffer 2
und 3).