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Unterweisung des Richters, dem die Aufnahme der Urkunde oder die Entgegen-
nahme der Anflassung oder der Urkunde obgelegen hat, einzuholen.
In den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen Urkunden, soweit diese nicht
sofort den Gerichten vorgelegt werden, und bei im Ausland errichteten Urkunden)
erfolgt die Feststellung und Erhebung der Abgabe bei den Steuerstellen G 152
Abs. 1b, § 161 der Ausführungsbestimmungen).
83.
Die in § 2 genaunten Stellen sind auch dann zur Feststellung und Erhebung
der Abgabe zuständig, wenn die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der
Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines Drikten abhängig ist
(§ 168 der Ausführungsbestimmungen). In diesen Fällen sind die Urkunden als-
bald nach eingetretener Rechtswirksamkeit den zur Feststellung der Abgabe zustäu-
digen Stellen mitzuteilen.
84.
Auf das Verfahren für die Einziehung der Abgabe in den Fällen des § 2
Abs. 1 (einschließlich der Berechuung und Erhebung) sind, soweit sich nicht aus den
nachstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, die Vorschriften des Gerichts-
kostengesehes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1906
(Ges.-S. S. 151) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß stempelpflichtige
Urkunden niemals vor Zahlung des Abgabebetrages dem Empfangsberechtigten aus-
hehändigt werden dürfen (6 152 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen).
§ 5.
In denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegen-
standes zu erfolgen hat, finden für die Ermittelung des Wertes die Vorschristen
in 8§ 24 ff. des Gerichtskostengesetzes auch hinsichtlich der Abgabe Anwendung
6 87 Abs. 4 des Reichsstempelgesebes, § 166 der Ausführungsbeslimmungen).
86.
Die Abgabe ist in der Regel zugleich mit den Gerichtskosten, jedoch besonders,
zu berechnen.
Ausnahmsweise ist die Abgabeberechnung unabhängig von der Kostenberech-
nung vorzunehmen:
1. wenn die zur Zahlung verpflichtete Person die Abgabe alsbald entrichten will;