Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

28 1912 
2. wenn im Laufe eines anhängigen Verfahrens eine Ausfertigung oder Ab- 
schrift einer Urkunde verlangt wird; 
3. bei Gefahr im Verzuge auf richterliche Anordnung. 
87. 
Die Abgabe, die zusammen mit dem Zuschlage, nach Vorschrift abgerundet 
(6 71 des Zuwachsstenergesebes vom 14. Februar 1911, Reichs-Gesetzblatt S. 33), 
in ungetreunter Summe in Ansatz gebracht wird (§ 180 der Ausführungsbe- 
stimmungen), ist mit einer Frist von 2 Wochen anzufordern (§ 83 des Reichs- 
stempelgesetzes). 
Der Betrag der Abgabe und deren Entrichtung ist auf der Urschrift und auf 
einer etwaigen Abschrift oder Ausfertigung der Urkunde vor deren Hinausgabe 
von dem mit der Feststellung der Abgabe betrauten Beamten zu vermerken. Der 
Vermerk, der, auch bei Zuschreibungsurkunden, tunlichst auf die erste Seite der 
Urkunde gemacht wird, ist mit Ort= und Zeitangabe zu versehen und zu unter- 
schreiben (5 159 der Ausführungsbestimmungen). 
88. 
Die Abgaben sind als durchlaufende Gelder zu behandeln und im Sportel- 
buch F sowie im Sporteleinnahmebuch in der für die Kosteurechnung entbehrlich 
gewordenen Spalte „Verläge“ unter der Überschrift „Reichsstempelabgaben“ ein- 
zutragen. 
Außerdem haben die Kassenverwaltungen der Amtsgerichte eine besondere 
Nachweisung über die bei ihnen innerhalb eines Monats eingegangenen Abgabe- 
beträge nach einem von der Kanzlei der Justizabteilung zu beziehenden Formulare 
zu führen, in welcher von den auf die vereinnahmten Beträge bezüglichen Ver- 
handlungen und Beurkundungen einschließlich der Auflassungen und der Zu- 
schreibungen das Erforderliche zu vermerken ist. 
Bei der Abführung der Abgabebeträge ist diese Nachweisung in doppelter 
Ausfertigung und mit der Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit ver- 
sehen der zuständigen Steuerstelle einzureichen, von der die eine Ausfertigung — 
mit Empfangsbestätigung und mit Angabe der Buchungsnummer versehen — zu- 
rückgegeben wird. 
Die Kassenverwaltungen der Amtsgerichte haben die zurückerhaltenen Nach-
	        
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