Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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ihnen in § 165 der Ausführungsbestimmungen übertragenen Obliegenheiten die 
Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die einschlagenden Akten den in 8 2 
Abs. 1 bezeichneten Stellen in allen Fällen und zwar in den Fällen des § 6 
unverzüglich vorgelegt werden. Eine gleiche Verpflichtung trifft alle mit der 
Behandlung dieser Akten befastten Gerichtsbeamten. 
Auch haben die Richter in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 die erbetene 
Unterweisung zu erteilen, bei Gefahr im Verzuge (8 6 Abs. 2 Ziff. 3) die sofortige 
Berechnung der Abgabe anzuordnen und geeignetenfalls die Beteiligten auf die 
Befreiungsvorschrist Nr. 1 am Schlusse der Tarifnummer 11 hinzuweisen (ugl. 
auch §§ 12 und 19). 
. 12. 
Die Entscheidung darüber, ob und welche Sicherheit zu leisten sei (8 85 
Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des 8 67 des Zuwachsstenerge- 
setzes), liegt dem Richter ob, vor welchem die Auflassung stattsinden soll G 163 
der Ausführungsbestimmungen). Bei Gefahr im Verzuge kann von Sicherheits- 
leistung nicht abgesehen werden; ebenso ist im Falle des § 119 des Gerichtskosten- 
gesebes die Anordnung der Sicherheitsleistung mit auf die Abgabe zu erstrecken. 
Wird Sicherheitsleistung angeordnet, so sind die Vorschriften der §5 232 bis 
240 des Bürgerlichen Gesebbuchs entsprechend anzuwenden. Es ist tunlichst darauf 
hinzuwirken, daß die Sicherstellung durch vorläufige Einzahlung des erforderlichen 
Barbetrags geschieht. 
13. 
Die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben erfolgt nach den für die 
Beitreibung von Gerichtskosten geltenden Bestimmungen (6164 Abs. 2 Sab 2 der Aus- 
führungsbestimmungen) und ist binnen einer Woche nach Ablauf der Zahlungsfrist 
85 Abs. 1 und 2 des Reichsstempelgesetzes) durch die Kassenverwaltungen der 
Amtzgerichte einzuleiten. 
8 14. 
In den Fällen des § 167 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen haben die 
Kassenverwaltungen der Amtsgerichte die nachträgliche Versteuerung selbständig ohne 
Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen und die Erledigung des Steuerfalls 
ohne Benachrichtigung der Steuerstelle zu überwachen. Die Überwachung erfolgt 
durch Eintragung in die Überwachungsliste (Muster 28 der Ausführungsbestim- 
mungen). Nach Erledigung ist die Abgabe in der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen 
Nachweisung nachzuweisen.
	        
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