z0 1912
ihnen in § 165 der Ausführungsbestimmungen übertragenen Obliegenheiten die
Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß die einschlagenden Akten den in 8 2
Abs. 1 bezeichneten Stellen in allen Fällen und zwar in den Fällen des § 6
unverzüglich vorgelegt werden. Eine gleiche Verpflichtung trifft alle mit der
Behandlung dieser Akten befastten Gerichtsbeamten.
Auch haben die Richter in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 die erbetene
Unterweisung zu erteilen, bei Gefahr im Verzuge (8 6 Abs. 2 Ziff. 3) die sofortige
Berechnung der Abgabe anzuordnen und geeignetenfalls die Beteiligten auf die
Befreiungsvorschrist Nr. 1 am Schlusse der Tarifnummer 11 hinzuweisen (ugl.
auch §§ 12 und 19).
. 12.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Sicherheit zu leisten sei (8 85
Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des 8 67 des Zuwachsstenerge-
setzes), liegt dem Richter ob, vor welchem die Auflassung stattsinden soll G 163
der Ausführungsbestimmungen). Bei Gefahr im Verzuge kann von Sicherheits-
leistung nicht abgesehen werden; ebenso ist im Falle des § 119 des Gerichtskosten-
gesebes die Anordnung der Sicherheitsleistung mit auf die Abgabe zu erstrecken.
Wird Sicherheitsleistung angeordnet, so sind die Vorschriften der §5 232 bis
240 des Bürgerlichen Gesebbuchs entsprechend anzuwenden. Es ist tunlichst darauf
hinzuwirken, daß die Sicherstellung durch vorläufige Einzahlung des erforderlichen
Barbetrags geschieht.
13.
Die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben erfolgt nach den für die
Beitreibung von Gerichtskosten geltenden Bestimmungen (6164 Abs. 2 Sab 2 der Aus-
führungsbestimmungen) und ist binnen einer Woche nach Ablauf der Zahlungsfrist
85 Abs. 1 und 2 des Reichsstempelgesetzes) durch die Kassenverwaltungen der
Amtzgerichte einzuleiten.
8 14.
In den Fällen des § 167 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen haben die
Kassenverwaltungen der Amtsgerichte die nachträgliche Versteuerung selbständig ohne
Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen und die Erledigung des Steuerfalls
ohne Benachrichtigung der Steuerstelle zu überwachen. Die Überwachung erfolgt
durch Eintragung in die Überwachungsliste (Muster 28 der Ausführungsbestim-
mungen). Nach Erledigung ist die Abgabe in der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen
Nachweisung nachzuweisen.