Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 31 
Die Überwachung der Versteuerung privatschriftlicher Urkunden, welche nicht 
jofort dem Gerichte vorgelegt werden, oder im Auslande errichteter Urkunden liegt 
der Steuerstelle ob (§ 167 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen). 
§ 15. 
Gegen die Feststellung der Abgabe ist Beschwerde an die Oberzolldirektion für 
den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt und gegen die Beschwerde- 
entscheidung weitere Beschwerde an das Ministerium, Abteilung der Finanzen, zulässig. 
Außerdem steht der Rechtsweg offen. 
8 16. 
Die Geschäfte der Direktivbehörde für die Verwaltung der Abgabe nach Tarif- 
nummer 11 werden der Oberzolldirektion in Erfurt übertragen. 
Die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen haben in Ansehung der diese Abgabe 
betreffenden Geschäfte den Anordnungen der Obergolldirektion zu entsprechen. 
§ 17. 
Zur Niederschlagung unbeibringlicher Abgaben (§ 164 Abs. 3 der Aus- 
führungsbestimmungen) und zur Entscheidung über alle Anträge auf Erstattung 
von Abgaben (58 169 bis 172 der Ausführungsbestimmungen) ist die Oberzoll= 
direktion zuständig. 
Anträge auf Niederschlagung unbeibringlicher Abgaben sind unter Vorlegung 
der Akten bei der Oberzolldirektion zu stellen. Dabei ist darzutun, daß ein ver- 
tretbares Verschulden eines Beamten nicht vorliege (8 86 unter c des Reichsstempel- 
gesetzes). Die Niederschlagung ist zur Nachweisung E 8) zu vermerken. 
Anträge auf Erstattung von Abgaben sind unter Beifügung der Akten an die 
Oberzolldirektion abzugeben. Die Erstattung erfolgt auf Grund der von der Ober- 
zolldirektion getroffenen Entscheidung durch die Kassenverwaltungen der Amtsgerichte. 
Diese haben die Erstattung zu den Urkunden selbst, sowie zu deren Ausfertigungen 
und Abschriften zu vermerken. Ist die Kassenverwaltung dem Steueramt über- 
tragen, so ist der Gerichtsschreiber von der angeordneten Erstattung zu benachrich- 
tigen. Letterer hat alsbald für die erforderlichen Vermerke zu den Urkunden Sorge 
zu tragen. 
Die erstatteten Beträge sind von den Kassenverwaltungen der Amtsgerichte bei 
der nächsten Abführung an die Steuerstelle zu verrechnen. Bis dahin und für die 
Abführung gilt die Erstattungsentscheidung nebst dem Nachweise über die Erstattung 
als Barbestand.
	        
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