Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

z- 1912 
8 18. 
Die Prüfung der Abgabenentrichtung liegt dem bei der Oberzolldirektion bestellten 
Reichsstempelprüfungsbeamten ob (6 188 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen). 
Ferner haben die mit der Prüfung der Berechnung und Verwaltung der 
Kosten bei den Amtsgerichten beauftragten Beamten die Prüfung auf die Berech- 
nung und Verwaltung der Abgabe mit zu erstrecken (§ 194 Abs. 6 Saß 4 der 
Ausführungsbestimmungen). Die Prüfung erfolgt nach den für die Kostenprüfung 
erlassenen Vorschriften. Über etwaige bei der Prüfung hervorgetretene Anstände 
ist ein besonderer Bericht an das Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu erstatten. 
19. 
Sämtliche Behörden und Beamten sind gemäß § 101 Abs. 1 des Reichs- 
stempelgesetzes verpflichtet, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu 
prüfen und die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen das 
Reichsstempelgesetz bei der zuständigen Steuerstelle zur Anzeige zu bringen. 
8 20. 
Als Steuerstellen (6 160 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) sind die 
Zollämter, ein jedes für seinen Bezirk, zuständig. 
8 21. 
Die Festsehung der in 8 89 des Reichoͤstempelgesehes bezeichneten Abgabe 
erfolgt durch das Erbschafts= und Zuwachssteueramt (8 175 Abs. 1 der Aus- 
führungsbestimmungen), die Erhebung der Abgabe durch die zuständige Stener- 
stelle (6 20). 
Die Vorschriften der §s 15 bis 18 sinden entsprechende Anwendung. 
8 22. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am 1. April 1912 in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkt an verlieren die Ministerial-Bekanntmachungen vom 18. August 
1909 (Ges.-S. S. 55) und vom 1. September 1909 (Ges.-S. S. 57) ihre Geltung. 
Rudolstadt, den 26. März 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertreiung. 
Dr. Körbib.
	        
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