Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Das Landratsamt ist befugt, auch andere Wirtschaften, soweit für den Fremden- 
verkehr oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis anzuerkennen ist, von der im 
Absatz 1 vorgesehenen Beschräukung zu befreien. 
8 S. 
Offentliche Versammlungen dürfen am Karfreitag, am Bußtag und am Toten- 
sonntag überhaupt nicht, an anderen Sonn= und Festtagen nicht vor Schluß des 
Vormittags-Hauptgottesdienstes abgehalten werden. 
Dieser Bestimmung unterfallen nicht Versammlungen zu kirchlichen Zwecken. 
Auf öffentliche Aufzüge finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ent- 
sprechende Amvendung. Die Polizcibehörden sind ermächtigt, bei besonderen An- 
lässen öffentliche Aufzüge vor Beginn des Gottesdienstes zu gestatten. 
Ubungen der Feuerwehren und Sanitätskolonnen dürfen während der Zeit 
des Vormittags-Hauptgottesdienstes nicht abgehalten werden. 
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Während der Zeit des Hauptgottesdienstes sind alle Musikaufführungen und 
mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen an 
öffentlichen Orten, desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in 
Privatwohnungen und Privatgärten verboten. 
Orgelspielern, Puppenspielern, Tierführern, Seiltänzern und sonstigen im 
§5 33b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen, welche Musikaufführungen, 
Schanstellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich dar- 
bieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wisseuschaft dabei obwaltet, 
darf der Betrieb ihres Gewerbes nicht vor Ablauf der zweiten Nachmittagsstunde 
gestattet werden. Vor diesem Zeitpunkte dürfen ebenso Scheiben-, Stern= und 
Vogelschießen nicht ihren Anfang nehmen. 
8 10. 
An den Vorabenden der drei großen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten, 
des Bußtags, des Totensonntags sowie an diesen beiden Tagen selbst und in der 
Karwoche dürfen öffentliche Tänze, öffentliche musikalische Aufführungen, mit Aus- 
nahme der geistlichen Musiken, theatralische und andere Kunstvorstellungen, ingleichen 
Scheiben-, Stern= und Vogelschießen nicht veranstaltet werden. 
Hffentliche Tänze und Lustbarkeiten, welche Sonnabends stattfinden, müssen 
spätesteus 2 Stunden nach Mitternacht geschlossen werden. Ausnahmen können beie
	        
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