44 1912
Staatsvertrag
zwischen den Fürstentümern
Schwarzburg-Rudolstadt und Ichwarzburg-Sondersbausen
über Errichtung eines gemeinsamen
Erbschafts= und Zuwachssteueramtes.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten Günther
zu Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen ist zum Zwecke der Errichtung eines
gemeinsamen Erbschafts= und Zuwachssteueramtes zwischen den Fürstlichen Ministerien
in Rudolstadt und Sondershausen unter Vorbehalt der Zustimmung der beider-
seitigen Landesvertretungen nachstehender Staatsvertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Für die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg, Sonders-
hausen wird ein gemeinsames Erbschafts= und Zuwachssteueramt zur Verwaltung
der Reichserbschafts= und Reichszuwachssteuer sowie der Landeserbschaftsstener und
der Fideikommißabgabe nach dem Reichsstempelgeseye mit dem Siße in Arustadt
errichtet.
Es führt die Bezeichnung „Fürstlich Schwarzburgisches Erbschafts= und Zu-
wachssteneramt".
Artikel 2.
Das Erbschafts= und Zuwachssleueramt wird mit
einem Vorstand, der die Befähigung zum Richteramte oder zum höheren
Verwaltungsdienst erlangt hat,
einem Sekretär und
einem Kanzlisten oder Kopisten, der zugleich die Dienergeschäfte besorgt,
besegtzt.
Die Besetzung erfolgt abwechselud von beiden Staaten in beiderseitigem Ein-
verständnis, jedoch bleibt die erstmalige Besetzung der Vorstandsstelle dem Ministerium
in Rudolstadt vorbehalten. Die Errichtung weiler nötig werdender Beamtenstellen
geschieht durch gemeinsamen Beschluß der beiden Ministerien.
Artikel 3.
Der Vorstand des Erbschafts= und Zuwachssteneramtes wird von der obersten
Landesfinanzbehörde in Sondershausen, die übrigen Beamten werden vom Vorstand