Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

44 1912 
Staatsvertrag 
zwischen den Fürstentümern 
Schwarzburg-Rudolstadt und Ichwarzburg-Sondersbausen 
über Errichtung eines gemeinsamen 
Erbschafts= und Zuwachssteueramtes. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten Günther 
zu Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen ist zum Zwecke der Errichtung eines 
gemeinsamen Erbschafts= und Zuwachssteueramtes zwischen den Fürstlichen Ministerien 
in Rudolstadt und Sondershausen unter Vorbehalt der Zustimmung der beider- 
seitigen Landesvertretungen nachstehender Staatsvertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Für die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg, Sonders- 
hausen wird ein gemeinsames Erbschafts= und Zuwachssteueramt zur Verwaltung 
der Reichserbschafts= und Reichszuwachssteuer sowie der Landeserbschaftsstener und 
der Fideikommißabgabe nach dem Reichsstempelgeseye mit dem Siße in Arustadt 
errichtet. 
Es führt die Bezeichnung „Fürstlich Schwarzburgisches Erbschafts= und Zu- 
wachssteneramt". 
Artikel 2. 
Das Erbschafts= und Zuwachssleueramt wird mit 
einem Vorstand, der die Befähigung zum Richteramte oder zum höheren 
Verwaltungsdienst erlangt hat, 
einem Sekretär und 
einem Kanzlisten oder Kopisten, der zugleich die Dienergeschäfte besorgt, 
besegtzt. 
Die Besetzung erfolgt abwechselud von beiden Staaten in beiderseitigem Ein- 
verständnis, jedoch bleibt die erstmalige Besetzung der Vorstandsstelle dem Ministerium 
in Rudolstadt vorbehalten. Die Errichtung weiler nötig werdender Beamtenstellen 
geschieht durch gemeinsamen Beschluß der beiden Ministerien. 
Artikel 3. 
Der Vorstand des Erbschafts= und Zuwachssteneramtes wird von der obersten 
Landesfinanzbehörde in Sondershausen, die übrigen Beamten werden vom Vorstand
	        
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