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Artikel 6.
Dem Vorstande des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes sleht ein Anfangs=
gehalt von 3600 „7 zu, welches von drei zu drei Jahren um 600 bis zum
Höchstbetrage von 7200 J/ steigt. Die übrigen Beamten des Erbschafts= und
Zuwachssteueramtes erhalten die Gehaltssätze der entsprechenden Beamtenklassen des
Fürsteutums Schwarzburg-Sondershausen (Nr. 51—55 der Besoldungstabelle).
Die Einreihung der Beamten des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes in die
Gehaltsskalen erfolgt durch gemeinsamen Beschluß der beiden Ministerien.
Für die Tage= und Nachtgelder sowie die Reisekosten gelten ebenfalls die im
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen bestehenden Vorschriften, jedoch sind im
Sinne dieser Vorschriften die beiden Oberherrschaften der Fürstentümer als ein
Landesteil anzusehen.
Abänderungen der beim Vertragsabschluß geltenden Sätze sowie der in
Artikel 4 erwähnten Gesetze finden jedoch nur insoweit Anwendung, als sie die
Zustimmung des Ministeriums in Rudolstadt erhalten haben.
Artikel 7.
Über alle das Erbschafts= und Zuwachssteneramt und die bei ihm angestellten
Beamten sowie die Auslegung dieses Vertrags betreffenden Meinungsverschieden-
heiten unter den vertragschließenden Ministerien entscheidet, sofern sich eine andere
Erledigung nicht ermöglichen läßt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg=
Rudolstadt und Sondershausen.
Artikel 8.
Von der Staatskasse in Sondershausfen werden alle persönlichen und sachlichen
Ausgaben der gemeinsamen Behörde einschließlich der Beamtengehälter, Wartegelder,
Ruhegehalte, Umzugskosten, sowie etwaige Unterstützungen, die sämtlich von den
vertragschließenden Staaten gemeinsam zu tragen sind, vorschußweise bestritten und
alle Einnahmen z. B. an Strafen und Kosten eingehoben.
Wird ein Beamter des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes, der vor seiner
Anstellung an diesem ruhegehaltsberechtigter Beamter eines der beiden Fürstentümer
war, in den Warte= oder Ruhestand versetzt, so hat der Staat, in dessen Dienste
dieser Beamte zuvor gestanden hat, den Teil des Warte= oder Ruhegehalts allein
zu tragen, den der Beamte nach den Gesetzen dieses Staates bis zu seiner Er-
nennung als Beamter des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes erdient hätte, wenn
er zu jener Zeit in den Warte= oder Ruhestand versetzt worden wäre.