Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

46 1912 
Artikel 6. 
Dem Vorstande des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes sleht ein Anfangs= 
gehalt von 3600 „7 zu, welches von drei zu drei Jahren um 600 bis zum 
Höchstbetrage von 7200 J/ steigt. Die übrigen Beamten des Erbschafts= und 
Zuwachssteueramtes erhalten die Gehaltssätze der entsprechenden Beamtenklassen des 
Fürsteutums Schwarzburg-Sondershausen (Nr. 51—55 der Besoldungstabelle). 
Die Einreihung der Beamten des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes in die 
Gehaltsskalen erfolgt durch gemeinsamen Beschluß der beiden Ministerien. 
Für die Tage= und Nachtgelder sowie die Reisekosten gelten ebenfalls die im 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen bestehenden Vorschriften, jedoch sind im 
Sinne dieser Vorschriften die beiden Oberherrschaften der Fürstentümer als ein 
Landesteil anzusehen. 
Abänderungen der beim Vertragsabschluß geltenden Sätze sowie der in 
Artikel 4 erwähnten Gesetze finden jedoch nur insoweit Anwendung, als sie die 
Zustimmung des Ministeriums in Rudolstadt erhalten haben. 
Artikel 7. 
Über alle das Erbschafts= und Zuwachssteneramt und die bei ihm angestellten 
Beamten sowie die Auslegung dieses Vertrags betreffenden Meinungsverschieden- 
heiten unter den vertragschließenden Ministerien entscheidet, sofern sich eine andere 
Erledigung nicht ermöglichen läßt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg= 
Rudolstadt und Sondershausen. 
Artikel 8. 
Von der Staatskasse in Sondershausfen werden alle persönlichen und sachlichen 
Ausgaben der gemeinsamen Behörde einschließlich der Beamtengehälter, Wartegelder, 
Ruhegehalte, Umzugskosten, sowie etwaige Unterstützungen, die sämtlich von den 
vertragschließenden Staaten gemeinsam zu tragen sind, vorschußweise bestritten und 
alle Einnahmen z. B. an Strafen und Kosten eingehoben. 
Wird ein Beamter des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes, der vor seiner 
Anstellung an diesem ruhegehaltsberechtigter Beamter eines der beiden Fürstentümer 
war, in den Warte= oder Ruhestand versetzt, so hat der Staat, in dessen Dienste 
dieser Beamte zuvor gestanden hat, den Teil des Warte= oder Ruhegehalts allein 
zu tragen, den der Beamte nach den Gesetzen dieses Staates bis zu seiner Er- 
nennung als Beamter des Erbschafts= und Zuwachssteueramtes erdient hätte, wenn 
er zu jener Zeit in den Warte= oder Ruhestand versetzt worden wäre.
	        
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