so 1912
Entlassung erfolgt durch landesherrliches Dekret mit den Eingangsworken: „Wir
Gũnther usw. haben Uns auf Vortrag Unserer Ministerien in Rudolstadt und
Sondershausen“.
Die widerruflich anzustellenden Beamten werden durch eine Anstellungsurkunde
des Ministeriums in Sondershausen mit den Eingangsworten: „Im Einverständ-
nisse mit dem Fürstlichen Ministerium in Rudolstadt“ angestellt. Ihre Entlassung.
erfolgt in derselben Weise.
Die Annahme von Hilfskräften für den Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten-
dienst zur Vertretung erkrankter oder beurlaubter Beamter oder wegen vorüber-
gehenden Geschäftsandrangs geschieht namens der Ministerien durch den Direktor
des Oberversicherungsamts.
Artikel 5.
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Rechts= und Disziplinarverhält-
nisse der Mitglieder und Beamten des Oberversicherungsamtes sind die Gesetze des
Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen maßgebend. Nach den Gesetzen dieses
Fürstentums regeln sich auch die Ansprüche auf Besoldung und alle sonstigen Be-
züge, auf Warte= und Ruhegehalt, Witwen= und Weisengeld.
Für die Berechnung der Reisekosten gelten die beiden Oberherrschaften der
Fürstentümer als ein Landesteil.
Die Besoldung des Direktors des Oberversicherungsamts beträgt, von drei zu
drei Jahren um 600 steigend, 4200 — 7800 „“. Die übrigen Beamten er-
halten die Gehaltssähe der entsprechenden Beamtenklassen des Fürstentums Schwarz-
burg-Sondershausen (Nr. 51—56 der Besoldungstabelle).
Abänderungen der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels, die
erst nach Vertragsabschluß in Kraft treten, finden nur insoweit Anwendung, als
sie durch die beiden Ministerien vereinbart werden.
Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem Fürstentum Schwarzburg-Sonders-
hausen gegen seine Beamten und diesen gegen den Staat gewährt, stehen den beiden
vertragschließenden Staaten gemeinsam gegen die Beamten des Oberversicherungs-
amts und umgekehrt gegen jene zu.
Wird gegen ein auf die Dauer seines Hauptamtes nebenamtlich ernanntes
Mitglied des Oberversicherungsamts die vorläusige Dienstenthebung von seinem
Hauptamte verfügt, so tritt für deren Dauer die vorläufige Enthebung von seiner
Tätigkeit als Mitglied des Oberversicherungsamts ohne weiteres ein.