Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

so 1912 
Entlassung erfolgt durch landesherrliches Dekret mit den Eingangsworken: „Wir 
Gũnther usw. haben Uns auf Vortrag Unserer Ministerien in Rudolstadt und 
Sondershausen“. 
Die widerruflich anzustellenden Beamten werden durch eine Anstellungsurkunde 
des Ministeriums in Sondershausen mit den Eingangsworten: „Im Einverständ- 
nisse mit dem Fürstlichen Ministerium in Rudolstadt“ angestellt. Ihre Entlassung. 
erfolgt in derselben Weise. 
Die Annahme von Hilfskräften für den Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten- 
dienst zur Vertretung erkrankter oder beurlaubter Beamter oder wegen vorüber- 
gehenden Geschäftsandrangs geschieht namens der Ministerien durch den Direktor 
des Oberversicherungsamts. 
Artikel 5. 
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Rechts= und Disziplinarverhält- 
nisse der Mitglieder und Beamten des Oberversicherungsamtes sind die Gesetze des 
Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen maßgebend. Nach den Gesetzen dieses 
Fürstentums regeln sich auch die Ansprüche auf Besoldung und alle sonstigen Be- 
züge, auf Warte= und Ruhegehalt, Witwen= und Weisengeld. 
Für die Berechnung der Reisekosten gelten die beiden Oberherrschaften der 
Fürstentümer als ein Landesteil. 
Die Besoldung des Direktors des Oberversicherungsamts beträgt, von drei zu 
drei Jahren um 600 steigend, 4200 — 7800 „“. Die übrigen Beamten er- 
halten die Gehaltssähe der entsprechenden Beamtenklassen des Fürstentums Schwarz- 
burg-Sondershausen (Nr. 51—56 der Besoldungstabelle). 
Abänderungen der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels, die 
erst nach Vertragsabschluß in Kraft treten, finden nur insoweit Anwendung, als 
sie durch die beiden Ministerien vereinbart werden. 
Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem Fürstentum Schwarzburg-Sonders- 
hausen gegen seine Beamten und diesen gegen den Staat gewährt, stehen den beiden 
vertragschließenden Staaten gemeinsam gegen die Beamten des Oberversicherungs- 
amts und umgekehrt gegen jene zu. 
Wird gegen ein auf die Dauer seines Hauptamtes nebenamtlich ernanntes 
Mitglied des Oberversicherungsamts die vorläusige Dienstenthebung von seinem 
Hauptamte verfügt, so tritt für deren Dauer die vorläufige Enthebung von seiner 
Tätigkeit als Mitglied des Oberversicherungsamts ohne weiteres ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.