Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 51 
Artikel 6. 
Die im Hauptamie augestellten Mitglieder und Beamten des Oberversicherungs- 
amts gelten infolge ihrer Anstellung in beiden vertragschließenden Staaten als 
staatsangehörig. 
Artikel 7. 
Soweit einem im Hauptamte augestellten Mitgliede des Oberversicherungs- 
amtes von einer der beteiligten Regierungen noch andere Dienstgeschäfte übertragen 
werden sollen, bedarf es einer Vereinbarung der Ministerien. 
Artikel 8. 
Für das Oberversicherungsamt wird eine Kasse errichtet, aus der alle persön- 
lichen und sachlichen Anfwände des Oberversicherungsamts, einschließlich der Be- 
soldungen und der sonstigen Bezüge, der Warte= und Ruhegehälter der Mitglieder, 
Beamten und Hilfskräfte und der ihren Hinlerbliebenen zustehenden Witwen= und 
Waisengelder bestritten werden. 
Wird ein gemeinschaftlicher Beamter, der vor seiner Anstellung bei dem Ober= 
versicherungsamt ruhegehaltsberechtigter Beamter einer der vertragschließenden Staaten 
war, in den Warte= oder Ruhestand versetzt, so hat dieser Staat der Kasse des 
Oberversicherungsamts den Teil des Warte= oder Ruhegehalts zu erstatten, den der 
Beamte nach Landesrecht bis zu seiner Ernennung als Beamter des Oberversiche- 
Frungsamts zu beanspruchen gehabt hätte, wenn er zu jener Zeit in den Warte- 
oder Ruhestand versebt worden wäre. 
Artikel 9. 
In die Kasse des Oberversicherungsamts fließen die nach 8 80 Absab 2 und 3 
der Reichsversicherungsordnung von den Versicherungsträgern zu erstattenden Be- 
träge, die im § 80 Absatz 4 genannten Beträge und die Gebühren des § 1808, 
sowie die Staatssteuern, die zur Sondershäuser Staatskasse auf die aus der Kasse 
des Oberversicherungsamts gezahlten Besoldungen und Vergütungen vereinnahmt sind. 
Artikel 10. 
Soweit die der Kasse zugewiesenen Einnahmen den aus ihr zu bestreitenden 
Aufwand nicht decken, wird dieser von den vertragschließenden Staaten durch Zu- 
schüsse aufgebracht, die nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der jeweilig 
letzten Volkszählung zu leisten sind. Der Aufwand ist von der Staatskasse in 
Sondershausen vorschußweise zu bestreiten und dieser der auf Schwarzburg-Rudolstadt 
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