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entfallende Anteil am Schlusse des Geschäftsjahres zu erstatten. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Artikel 11.
Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberversicherungsamts wird zwischen
den Ministerien ein Voranschlag vereinbart. Er bleibt solange in Kraft, als er
nicht durch einen anderen ersetzt wird.
Artikel 12.
Die Aussicht über das Oberversicherungsamt führen beide Ministerien gemein-
schaftlich, ebenso beschliehen sie gemeinschaftlich über alle Verwaltungsangelegenheiten
des Oberversicherungsamtes. Die laufende Geschäftsführung besorgt das Ministerium
in Sondershausen. Es übernimmt demgemäß die fortlaufende besondere Aussicht
über die Kassen= und Rechnungsführung einschließlich der Prüfung und Richtig-
sprechung der Jahresrechnungen. Es ist befugt, Maßregeln, die keinen Aufschub
dulden, vorläufig zu treffen und Verfügungen von untergcordneter Bedentung,
z. B. Bewilligung gebräuchlichen Urlaubs und Erteilung von Heiratserlaubnis allein
zu erlassen.
Artikel 13.
Die für das Oberversicherungsamt erforderlichen Geschäftsräume nebst dem
zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar stellt der Sondershäuser Staatsfiskus
ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung. Alle späteren Anschaffungen
von Inventar sowie dessen Unterhaltungskosten werden aus der Kasse des Ober-
versicherungsamts bestritten. Alle Inventargegenstände, einschließlich der späteren
Ergänzungen, sind Eigentum des Sondershäuser Staatsfiskus.
Für die nicht am Sitze des Oberversicherungsamts stattfindenden Spruch= und
Beschlusitzungen stellt jede Regierung die erforderlichen Geschäftsräume, einschließlich
Heizung und Beleuchtung, ohne Auspruch auf Entschädigung zur Verfügung.
Artikel 14.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags wird durch die beiden Ministerien
vereinbart. «
Artikel 15.
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 25 Jahren geschlossen.
Sofern der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird,
gilt er auf je weitere zehn Jahre als verlängert.