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Zu= und jeden Abgang zu und von der Bahn 75 8S, sowie für Fußreisen über
3 km vom Wohnorte oder über 3 km nach und von der Bahn 30 3 für das
Kilometer bis zum Höchstbetrage von 3./ gewährt. Nur die Hälfte der Tage-
gelder wird gewährt, wenn die Dienstreise mit Einschluß der Hin= und Rückreise
binnen 4 Stunden beendet wurde.
Die Gewährung von Bauschvergütungen bleibt vorbehalten.
Artikel 4. -
Jeder Staat hat auf seine Kosten für das in seinem Gebiete zu errichtende
Eichamt geeignete Eichräume zu beschaffen und in baulicher Hinsicht dauernd zu
unterhalten, sowie die Räume zu heizen und zu beleuchten. Ferner hat jeder Staat
die Kosten der ersten Einrichtung des in seinem Gebiet liegenden Eichamtes und
das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen auch die der ersten Einrichtung der
Faßeichungsnebenstelle in Arnstadt zu bestreiten. Sollten nach Vereinbarung der
beiden Ministerien künftig noch an anderen Orten ständige Eichstellen errichtet
werden, so hat auch für diese der Staat, in dem die Eichstelle ihren Siß erhält,
die ersten Einrichtungskosten zu tragen.
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Von der Gemeinschaft werden bestritten und von jedem Staate vorschußweise
gezahlt:
. das Gehalt des Eichmeisters und die Vergütungen und Löhne für die
Gehülfen des Eichamtes und der Eichnebenstellen seines Staatsgebietes,
die Tagegelder und Reisekosten seines Eichmeisters und die Reisekosten
der Gehülfen,
alle sächlichen und Bureaukosten sowie die Kosten der Unterhaltung und
Ernenerung der Geräte,
der elwa für die Räume einer Eichnebenstelle zu zahlende Mietszins,
die für Einziehen der Eichgebühren nach Artikel 6 zu zahlenden Vergütungen,
l die Kosten der Beförderung der Eichgeräte, soweit sie der Staatskasse zur
Last fallen,
die Kosten der technischen Aufsicht (Eichungsinspektion).
Alle sonstigen Kosten, welche in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
hange mit dem Eichamte stehen (Pensionskosten, Unterstützungen und dergl.), sind
von dem Saate zu tragen, dem sie entstehen.
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