s6 1912
Artikel 6.
Jeder Staat hat die in seinem Gebiete fällig werdenden Eichgebühren für die
Gemeinschaft zu erheben, und zwar werden die Gebũhren in den Städten Rudol-
stadt, Sondershausen und Arnstadt unmittelbar durch die Staatskassen, in den
übrigen Orten durch die Gemeindebehörden eingezogen. Leßtere erhalten hierfür
eine Vergütung von 4% der vereinnahmten Gebühren. Für diese Vergütung
haben sie außerdem während der Eichtage die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich
vorzuhalten, zu heizen und zu beleuchten, sowie die Eichgeräte von einer Ortschaft
zur anderen, oder, soweit die Eisenbahn benutzt wird, zu und von der Bahn be-
fördern zu lassen. Über Anderung dieser Vergütungen beschlieten beide Ministerien
gemeinsam.
Artikel 7.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Nach Schluß des
Rechnungsjahres werden die Abrechnungen über die Ausgaben (Art. 5) und die
Einnahmen (Art. 6) unter den beiden vertragschließenden Staaten ausgetauscht
und zusammengestellt.
Ergibt sich nach Bestreitung aller Ausgaben aus den Einnahmen ein Über-
schuß, so wird er nach dem Verhältnis der in jedem Staate vereinnahmten Ge-
bühren auf die vertragschließenden Staaten verteilt. Ergibt sich eine Minderein-
nahme, so haben die Staaten nach demselben Verhältuis Zuschüsse zu leisten.
Artikel 8.
Dieser Vertrag gilt vom 1. April 1912 ab zunächst für 5 Jahre. Er kann
spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf gekündigt werden und gilt, falls eine Kün-
digung nicht erfolgt, immer als auf 5 Jahre verlängert.
Artikel 9.
Dieser Vertrag wird durch Unterzeichnung vollzogen.
Eine Ratisikation findet nicht statt.
Rudolstadt, Sondershausen,
den 21. März 1912. den 16. März 1912.
Fürstlich Schwarzburgisches Fürstlich Schwarzburgisches
Ministerium. Ministerium.
In Verlrelung: In Verlwelung:
(L. 8) gez.: Dr. Körbißg. (L. S.) gez.: Bauer.