Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

60 19.12 
Staatsvertrag 
zwischen den Fürstentümern Scwarkburg-Rudolstadk und Schwarzburg- 
HSondershausen, dem Großherzogtume Lacksen und dem Herzogtume 
Sachsen-RAltenburg. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg, Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg haben 
zum Zweck einer Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten 
Verwaltungsgerichts zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg: 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Otto Körbih, 
für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Albert Langbein; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. jur. Arnold Paulßen, 
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrat Dr. jur. et med. h. c. Jo- 
hannes Schmid-Burgki 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Staatsrat Askan Freiherrn von Hardenberg. 
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der allseitigen Ratifi- 
kation folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
I. Gericht, Richter und sonstige Beamte. 
Artikel 1. 
Für das Großherzogtum Sachsen, das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und das Fürstentum Schwarzburg-Rudol- 
stadt wird ein gemeinschaftliches oberstes Verwaltungsgericht mit dem Sih in Jena 
errichtet. Es erkennt und verfügt als „Thüringisches Oberverwaltungsgericht.“ 
Artikel 2. 
1. Das Oberverwaltungsgericht wird mit einem Präsidenten, im Falle der 
Gliederung des Gerichts in mehrere Senate mit einem oder mehreren Senats- 
präsidenten, und mit der erforderlichen Anzahl von ständigen und nichtständigen 
Richtern besetzt.
	        
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