Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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2. Die Anstellung der Gerichtsschreiberei-, Rechnungs-, Kasse= und Archiv- 
beamten, ihre Versetzung in den Warte= oder Ruhestand, ihre Entlassung erfolgt 
durch die Gesamtheit der beteiligten Regierungen. 
3. Die Anstellung oder Annahme elwaiger Gehilfen der in Absatz 2 bezeich- 
neten Beamten sowie des Unterpersonals, deren Versepung in den Warte= oder 
Ruhestand, Entlassung oder Dienstentseßung, ingleichen die Entlassung der nur 
angenommenen Hilfskräfte erfolgt namens der Regierungen durch den Präsidenten. 
Artikel 7. 
1. Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse der bei dem 
Oberverwaltungsgericht angestellten Beamten sind vorbehaltlich der Vorschriften in 
den Absäßen 3 und 4 die im Großherzogtum Sachsen gegenwärtig geltenden Ge- 
sete sowie jede solche Abänderung dieser Gesetze maßgebend, deren Anwendbarkeit 
die Zustimmung der übrigen beteiligten Regierungen sfindet. Dies gilt insbe- 
sondere für die Bestrafung von Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten sowie, 
vorbehaltlich der darüber geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften, für die vermögens- 
rechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis mit Einschluß 
der Ansprüche der Hinterbliebenen. Die Ansprüche, welche die Gesegebung dem 
Großherzogtume Sachsen gegen Großherzogliche Staatsbeamte und diesen gegen 
das Großherzogtum gewährt, stehen der Gesamtheit der beteiligten Staaten gegen 
die Beamten des Oberverwaltungsgerichts und diesen gegen jene zu. 
2. Für Richter des Oberlandesgerichts Jena und ordentliche Professoren an 
der Universität Jena, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 für die Dauer ihres Haupt- 
amtes zu Richtern bei dem Oberverwaltungsgericht ernannt worden sind, läuft 
jedoch die pensionsberechtigte Dienstzeit erst vom Tage dieser Ernennung an. 
3. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen einem Dienst- 
strafverfahren nur nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 128, 129 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes. An die Stelle des Reichsgerichts tritt ein Gerichtshof, 
der aus den ständigen Richtern des Oberverwaltungsgerichts und drei von der 
Gesamtheit der Regierungen ernannten Richtern des Oberlandesgerichts in Jena 
besteht. Der nach dem Dienstalter jüngste dieser Richter des Oberlandesgerichts 
tritt in den Gerichtshof nur dann ein, wenn ohne ihn die Zahl der Mitglieder 
eine gerade sein würde. An die Stelle des Oberreichsanwaltes tritt ein von der 
Gesamtheit der Regierungen ernannter Kommissar. 
4. Wird gegen ein auf die Dauer seines Hauptamtes zum ständigen oder
	        
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