Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 os 
nichtständigen Richter ernanntes Mitglied in seinem Hauptamt die vorläufige 
Dienstenthebung verfügt, so tritt sür deren Dauer die vorläufige Enthebung von 
seiner Tätigkeit als Richter bei dem Oberverwaltungsgericht ohne weiteres ein. 
Artikel 8. 
1. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (Artikel 3) und dessen sonstige 
Beamte werden in einer durch die Geschäftsordnung (Artikel 44 Absatz 1) näher 
festzustellenden Weise vereidigt. Sie gelten mit Ausnahme der nichtständigen 
Richter infolge ihrer Anstellung in allen beteiligten Staaten als staatsangehörig. 
Sie sind den Gesetzen des Großherzogtums unterworfen, soweit nicht in diesem 
Staatsvertrag ein anderes bestimmt ist. 
2. Die auf die Anstellung, die Versetzung in den Warte= oder Ruhestand 
und auf Entlassung sich beziehenden Urkunden werden für den Präsidenten, die 
Senatspräsidenten, die ständigen Richter und für die Gerichtsschreiberei-, Rech- 
nungs-, Kasse= und Archivbeamten von jeder Regierung mit Bezugnahme auf die 
Beschlußfassung der Gesamtheit stempel= und kostenfrei ausgefertigt. Durch die 
Behändigung auch nur einer der Urkunden wird die Wirksamkeit der darin ent- 
haltenen Verfügung gegenüber allen Regierungen begründet. Für die etwaigen 
Gehilfen dieser Beamten und für das Unterpersonal werden diese Urkunden 
stempel= und kostenfrei namens sämtlicher Regierungen durch den Präsidenten 
ausgefertigt. 
II. Innere Verwaltung. Unterhaltungsaufwand. Aussichtsführung. 
Artikel 9. 
1. Die Gesamtheit der beteiligten Regierungen übt die Aufsicht über das 
Oberverwaltungsgericht aus und beschließt in allen, das Oberverwaltungggericht 
betressenden Angelegenheiten, deren Beratung tunlichst in Konferenzen durch Be- 
vollmächtigte geschieht. 
2. Mit Ausnahme der in den Artikeln 12 Absatz 3 und 47 genannten 
Fälle wird über Angelegenheiten, in denen eine Vereinbarung nicht zustande 
kommt, durch Mehrheitsbeschlüsse entschieden. Von den beteiligten Regierungen 
stehen dem Großherzogtum Sachsen drei, den Herzogtümern je zwei, den Fürsten- 
tümern je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der 
geschäftsführenden Regierung (Artikel 14) den Ausschlag.
	        
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