Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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ihrer Bevöllerung bei der jeweilig lehten Volkszählung im Deutschen Reiche auf- 
zubringen sind. 
3. In einer von dem Oberverwaltungsgericht zu entwerfenden und von den 
beteiligten Regierungen zu bestätigenden Kostenordnung wird das Kostenwesen bei 
dem Oberverwaltungsgericht geregelt und bestimmt, wie die von den Staaten zu 
leistenden Zuschüsse im Rahmen der in Absatz 2 aufgpestellten Grundsähe auszu- 
werfen sind. 
Artikel 13. 
1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberverwaltungsgerichts wird 
ein Voranschlag zwischen den Regierungen vereinbart. Der Voranschlag bleibt so- 
lange in Kraft, als er nicht durch einen anderen ersetzt wird. 
2. Den nichtständigen Richtern wird ihre Tätigkeit und ihr Reiseaufwand 
mit Ausnahme der Fälle, in denen sie nach Artikel 5 Absaßz 2 einberufen werden, 
aus der Kasse des Staates, für den sie ernannt sind, nach zu vereinbarenden 
gleichmäßigen Grundsätzen vergütet. 
Artikel 14. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung führt alle Geschäfte, die sich aus der 
Ausübung des gemeinschaftlichen Verwaltungs= und Aussichtsrecht ergeben. Sie 
übernimmt die fortlaufende besondere Aussicht über die Kasse= und Rechnungs- 
führung einschließlich der Prüfung und Richtigsprechung der Jahresrechnung und 
der Anordnung von Revisionen und Kassestürzen. Sie ist befugt, Maßregeln, die 
keinen Aufschub dulden, vorläufig zu treffen und Verfügungen von untergeordneter 
Bedeutung, z. B. Bewilligung gebräuchlichen Urlaubs, selbstäudig zu erlassen. Sie 
muß zu einer Konferenz einladen, wenn eine Regierung dies beantragt. 
III. Sachliche Zuständigkeit. 
Artikel 15. 
1. Das Oberverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der landesgeselichen Be- 
stimmungen zuständig für das gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten oder 
Verwaltungsbehörden eingewendete Rechtsmittel der Revision. 
2. Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
a) daß die angefochtene Entscheidung auf Nichtanwendung oder auf un-
	        
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