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ihrer Bevöllerung bei der jeweilig lehten Volkszählung im Deutschen Reiche auf-
zubringen sind.
3. In einer von dem Oberverwaltungsgericht zu entwerfenden und von den
beteiligten Regierungen zu bestätigenden Kostenordnung wird das Kostenwesen bei
dem Oberverwaltungsgericht geregelt und bestimmt, wie die von den Staaten zu
leistenden Zuschüsse im Rahmen der in Absatz 2 aufgpestellten Grundsähe auszu-
werfen sind.
Artikel 13.
1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberverwaltungsgerichts wird
ein Voranschlag zwischen den Regierungen vereinbart. Der Voranschlag bleibt so-
lange in Kraft, als er nicht durch einen anderen ersetzt wird.
2. Den nichtständigen Richtern wird ihre Tätigkeit und ihr Reiseaufwand
mit Ausnahme der Fälle, in denen sie nach Artikel 5 Absaßz 2 einberufen werden,
aus der Kasse des Staates, für den sie ernannt sind, nach zu vereinbarenden
gleichmäßigen Grundsätzen vergütet.
Artikel 14.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung führt alle Geschäfte, die sich aus der
Ausübung des gemeinschaftlichen Verwaltungs= und Aussichtsrecht ergeben. Sie
übernimmt die fortlaufende besondere Aussicht über die Kasse= und Rechnungs-
führung einschließlich der Prüfung und Richtigsprechung der Jahresrechnung und
der Anordnung von Revisionen und Kassestürzen. Sie ist befugt, Maßregeln, die
keinen Aufschub dulden, vorläufig zu treffen und Verfügungen von untergeordneter
Bedeutung, z. B. Bewilligung gebräuchlichen Urlaubs, selbstäudig zu erlassen. Sie
muß zu einer Konferenz einladen, wenn eine Regierung dies beantragt.
III. Sachliche Zuständigkeit.
Artikel 15.
1. Das Oberverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der landesgeselichen Be-
stimmungen zuständig für das gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten oder
Verwaltungsbehörden eingewendete Rechtsmittel der Revision.
2. Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
a) daß die angefochtene Entscheidung auf Nichtanwendung oder auf un-