(“ 1912
richtiger Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen,
beruhe oder
b) daß das Verfahren an einem Mangel leide, der für die Entscheidung
von wesentlicher Bedentung gewesen ist.
Artikel 16.
1. Das Oberverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der landesgesetzlichen Be-
stimmungen zuständig für die Klage gegen die in letter Instanz ergangenen Ent-
scheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Anfechtungsklage).
2. Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
a) daß die in leßter Instanz ergangene Entscheidung oder Verfügung durch
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, ins-
besondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit er-
lassenen Verordnungen, den Kläger in seinen Rechten verlehe, oder
b) daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die
Behörden zum Erlasse der Entscheidung oder Verfügung berechtigt
haben würden.
3. Richtet sich die Klage gegen die Androhung eines Zwangsmittels, das zur
Durchführung von Anordnungen dienen soll, so erstreckt sie sich zugleich auf diese
Anordnungen, sofern letztere für sich nicht bereits unanfechtbar geworden sind.
4. Die Revision (Artikel 15) und die Klage können nicht neben= oder nach-
einander zur Anwendung kommen.
Artikel 17.
Das Oberverwaltungsgericht ist zuständig für die im § 11 Absatz 2 des
Einführungsgesebes vom 27. Jannar 1877 zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnete
Vorentscheidung, soweit sie durch die Landesgeseßgebung zugelassen ist.
Artikel 18.
Durch Landesgeseb kann auch die Entscheidung in Dienststrafsachen dem Ober-
verwaltungsgericht übertragen und bestimmt werden, daß das landesgeseblich vor-
geschriebene Dienststrafverfahren Anwendung zu finden habe.