1912 6.
B. Gang des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht
im besonderen.
Artikel 28.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu
prüfen.
2. Die Revision und die Klage werden bei der Behörde angebracht, von der
die angefochtene Entscheidung erlassen ist.
3. Die Frist für die Anbringung der Revision und der Klage gilt auch als
gewahrt, wenn diese fristzeitig bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich angebracht
worden sind.
Artikel 20.
1. Die Revision hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen und anzugeben, worin
die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin
der behauptete Mangel des Verfahrens gefunden werde.
2. Das gleiche gilt von der Anfechtungsklage. Wenn sie auf Artikel 16
Absatz 2b gestützt wird, ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen für die von
der Behörde erlassene Entscheidung oder Verfügung fehlen. Die Klage hat auch
die neuen Tatsachen und Beweismittel anzuführen, die der Kläger geltend zu
machen beabsichtigt.
3. Zur Ausführung der Revision oder der Klage kann von dem Oberver-
waltungsgericht eine entsprechende Frist gegeben werden.
Artikel 30.
1. Stellt sich die Revision oder Klage ohne weiteres als rechtlich unzulässig
oder unbegründet heraus, so kann sie vom Oberverwaltungsgericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des Artikel 37
finden entsprechende Anwendung.
2. Dieser Beschluß wird rechtskräftig, wenn der Beschwerdeführer icht binnen
zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. In dem Beschluß soll
darauf hingewiesen werden, daß dem Beschwerdeführer die Befuguis, die mündliche
Verhandlung zu beantragen, zusteht.
Artikel 31.
1. Wird ein Beschluß gemäß Artikel 30 nicht erlassen, so wird den etwa
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