Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

noch beteiligten Personen Abschrift der Revisionsschrift oder Klage mit ihren An- 
lagen zur schriftlichen Erklärung zugefertigt. 
2. Zur Abgabe der Erklärung ist eine Frist von einer bis zu vier Wochen 
zu setzen. In nicht schleunigen Sachen kann eine angemessene, der Regel nach 
nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. 
Artikel 32. 
Ist mündliche Verhandlung von keiner Seite ausdrücklich beantragt, so kann 
das Oberverwaltungsgericht auch ohne solche auf Grund der schriftlichen Erklärung 
der Beteiligten entscheiden. 
Artikel 33. 
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden 
anberaumt. 
2. Die Beteiligten werden zu dem Termin mit dem Bemerken geladen, daß 
im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen entschieden werde. 
3. Das Oberverwaltungsgericht kaun zur Aufklärung des Sachverhälinisses 
das persönliche Erscheinen der Beteiligten unter Androhung einer Geldstrafe bis 
zu 300 M anorbnen. 
Artikel 34. 
1. In der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten oder ihre Vertreter 
und der nach Artikel 26 bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses zu hören. 
2. Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen können ergänzt oder be- 
richtigt werden. 
3. Die Klage kann abgeändert werden, wenn durch die Abänderung nach dem 
Ermessen des Oberverwaltungsgerichts weder berechtigte Interessen der sonst Be- 
teilizten wesentlich geschmälert werden, noch das Verfahren erheblich verzögert wird. 
4. Die Revision und die Klage können bis zur Eröffnung der Entscheidung 
*“ 40) zurückgenommen werden. 
ber die mündliche Verhandlung wird von einem vereidigten Protokoll- 
süheert ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll muß den wesentlichen Hergang 
der Verhandlung enthalten. Es wird von dem Vorsitzenden und dem Protokoll= 
führer unterzeichnet. 
Artikel 35. 
1. Das Oberverwaltungsgericht erhebt den nach seinem Ermessen zur Auf- 
klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweis ohne Rücksicht darauf, ob ihn die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.