Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

-7: 1912 
Präsidenten Beratung und Beschlußfassung des Oberverwaltungsgerichts in Gesamt- 
sibungen (Artikel 27) stattfinden. Zu solchen Gesamtsitzungen sind die nichtstäu- 
digen Mitglieder nur insoweit zuzuziehen, als die Regierung, von der sie ernannt 
sind, dies verlangt. 
Artikel 46. 
1. Die für das Oberverwaltungsgericht erforderlichen Geschäftsräume werden 
von dem Großherzogtum Sachsen unter noch zu vereinbarenden Bedingungen 
mietweise vorgehalten. Solange dies nicht geschieht, werden sie zu Lasten der 
Kasse des Oberverwaltungsgerichts anderweit im Wege der Miete beschafft. 
2. Das erforderliche Inventar wird auf Rechnung der Kasse des Oberver- 
waltungsgerichts beschafft. Dieses Inventar wird gemeinschaftliches Eigentum 
aller beteiligten Staaten. 6 
Artikel 47. 
Die Bestimmung des Zeitpunktes, mit dem das Oberverwaltungsgericht seine 
Tätigkeit beginnt, bleibt besonderer Vereinbarung zwischen den Regierungen 
vorbehalten. 
Artikel 48. 
1. Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünfundzwanzig Jahren, 
von dem gemäß Artikel 47 bestimmten Zeitpunkt an gerechnet, von keiner der 
beteiligten Regierungen gekündigt werden. 
2. Nach Ablauf dieser fünfundzwanzig Jahre steht jeder Regierung die Kün- 
digung mit der Wirkung offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten 
Kalenderjahres vom Schluß des laufenden Jahres an gerechnet, vorbehaltlich 
erworbener Rechte dritter, für alle Teile außer Kraft tritt. 
3. Im Falle einer Auflösung dieses Vertrags werden die Anteile der betei- 
ligten Staaten an dem vorhandenem Inventar des Oberverwaltungsgerichts nach 
dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der letzten Volkszählung im Deutschen 
Reich bemessen. 
Artikel 49. 
Den Thüringischen Staaten, die diesen Staatsvertrag nicht mit abgeschlossen 
haben, soll der Zutritt zu ihm offen gehalten werden. Die dann nötigen Ver- 
einbarungen sollen in der Form eines der Genehmigung der Landesvertretungen 
nicht bedürfenden, Nachtrags zum Schlußprotokoll getroffen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.