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Präsidenten Beratung und Beschlußfassung des Oberverwaltungsgerichts in Gesamt-
sibungen (Artikel 27) stattfinden. Zu solchen Gesamtsitzungen sind die nichtstäu-
digen Mitglieder nur insoweit zuzuziehen, als die Regierung, von der sie ernannt
sind, dies verlangt.
Artikel 46.
1. Die für das Oberverwaltungsgericht erforderlichen Geschäftsräume werden
von dem Großherzogtum Sachsen unter noch zu vereinbarenden Bedingungen
mietweise vorgehalten. Solange dies nicht geschieht, werden sie zu Lasten der
Kasse des Oberverwaltungsgerichts anderweit im Wege der Miete beschafft.
2. Das erforderliche Inventar wird auf Rechnung der Kasse des Oberver-
waltungsgerichts beschafft. Dieses Inventar wird gemeinschaftliches Eigentum
aller beteiligten Staaten. 6
Artikel 47.
Die Bestimmung des Zeitpunktes, mit dem das Oberverwaltungsgericht seine
Tätigkeit beginnt, bleibt besonderer Vereinbarung zwischen den Regierungen
vorbehalten.
Artikel 48.
1. Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünfundzwanzig Jahren,
von dem gemäß Artikel 47 bestimmten Zeitpunkt an gerechnet, von keiner der
beteiligten Regierungen gekündigt werden.
2. Nach Ablauf dieser fünfundzwanzig Jahre steht jeder Regierung die Kün-
digung mit der Wirkung offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten
Kalenderjahres vom Schluß des laufenden Jahres an gerechnet, vorbehaltlich
erworbener Rechte dritter, für alle Teile außer Kraft tritt.
3. Im Falle einer Auflösung dieses Vertrags werden die Anteile der betei-
ligten Staaten an dem vorhandenem Inventar des Oberverwaltungsgerichts nach
dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der letzten Volkszählung im Deutschen
Reich bemessen.
Artikel 49.
Den Thüringischen Staaten, die diesen Staatsvertrag nicht mit abgeschlossen
haben, soll der Zutritt zu ihm offen gehalten werden. Die dann nötigen Ver-
einbarungen sollen in der Form eines der Genehmigung der Landesvertretungen
nicht bedürfenden, Nachtrags zum Schlußprotokoll getroffen werden.