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Zu Artikel 11 Absatz 2.
Wird bei dem Oberverwaltungsgericht ein Beamter angestellt, der bis zu
diesem Zeitpunkt gemeinschaftlicher Beamter mehrerer Thüringischer Staaten war, so
ist mit diesen eine Vereinbarung anzustreben, daß im Jalle der Versehung des
Beamten in den Warte= oder Ruhestand ein bestimmter Teil seines Warte= oder
Ruhegehaltes aus der Kasse jener Gemeinschaft der Kasse des Oberverwaltungs=
gerichts erstattet wird.
Zu Artikel 12 Absat 1.
Das Rechnungsjahr der Kasse des Oberverwaltungsgerichts läuft mit dem
Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr umfaßt, wenn es sich nicht vollständig
mit dem Kalenderjahr deckt, nur den Zeitraum von der Eröffnung des Oberver-
waltungsgerichts an bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
Als Wirtschaftsfonds und zur erstmaligen Beschaffung des Inventars (Artikel 46
Absaß 2) wird dem Oberverwaltungsgericht ein Betrag von 32000 „/7 überwiesen,
der zu 7/ bei seiner Eröffuung und zu ½ sechs Monate später zu bezahlen ist.
Dieser Betrag wird von den beteiligten Staaten nach der Kopfzahl der am 1. Dezem-
ber 1910 gezählten Bevölkerung aufgebracht.
Zu Artikel 13.
Die Besoldung des Präsidenten und der auf Lebenszeit ernaunten ständigen
NRichter (Artikel 3 Absab 1 erster Sat) ist den Besoldungen des Präsidenten und
der nicht akademischen Räte des Oberlandesgerichts gleichzustellen und demnach im
ersten Voranschlag für den Präsidenten auf 10500 „7, für die Richter auf eine
Anfangsbesoldung von 5400 7, von 3 zu 3 Jahren, das erste Mal um 600 M,
die folgenden Male um 500 7 steigend, bis zu 7500 festzusetzen.
Für die sländigen auf die Dauer ihres Hauptamtes angestellten Richter
(Artikel 3 Absaß 1 zweiter Satz) ist im ersten Voranschlag ein Gehalt von je
1500 „“ zu bestimmen. Von den Beamten des Oberverwaltungsgerichts (Artikel 6)
sollen der Gerichtsschreiber, der Kassierer, der Archivar nach Abteilung B Klasse X
(2400—3700 00, die Gerichtsschreibergehilfen und Kanzlisten nach Abteilung B
Klasse XIII (1700—2800 0), das Diener= und Botenpersonal nach Abteilung B
Klasse XV (1300—2000 , einschließlich 100 “ Bekleidungszuschuß) der Be-
soldungsnachweisung für die Großherzoglich Sächsischen Staatsbeamten besoldet
werden.