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Ebenso wie von den ständigen Mitgliedern und Beamten sind auch von den
nichtständigen Mitgliedern, wenn sie gemäß Artikel 5 Absah 2 in Tätigkeit treten,
Tage= und Nachtgelder sowie Reisekosten nach der Vorschrift des jeweilig gültigen
Kostengesehes für das Großherzogtum Sachsen zu berechnen und dabei die Ansätze
anzuwenden, die für die entsprechenden Beamten des Oberlandesgerichts vorge-
schrieben sind.
Zu Artikel 19.
Die beteiligten Regierungen erklären sich damit einverstanden, daß die Zu-
ständigkeit des Oberverwaltungsgerichts durch Landesgeseb auf alle die Fälle er-
streckt werden kann, die reichsgesetzlich in den Weg des Verwaltungsstreitverfahrens
verwiesen oder reichsgesetzlich den Bestimmungen der §§ 20, 21 der Reichsgewerbe-
ordnung unterworfen sind, und in denen die oberste Landesbehörde (Ministerium,
Ministerialabteilung, Landesregierung) in erster Instanz zuständig ist. Die Landes-
gesezgebung kann in solchem Fall bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die
Zuständigkeit einer Berufungsinstanz hat, daß die Beschränkungen des Artikel 16
Absaß 2 nicht Platz greifen.
Zu Artikel 43.
Die beteiligten Regierungen werden größere Gutachten von dem Oberver-
waltungsgericht nur einholen, nachdem sie sich zuvor der Zustimmmg der übrigen
Regierungen versichert haben.
Zu Artikel 44.
Die beteiligten Regierungen werden dem Oberverwaltungsgericht von seiner
Eröffnung an ihre Gesehsammlungen und Negierungsblätter in je 3 Stücken fort-
laufend unentgeltlich zukommen lassen, sie werden ihm auch, soweit möglich, die
vorher erschienenen Gesehsammlungen und Regierungsblätter in je 3 Stücken nach-
liefern.
Das Oberverwaltungsgericht wird ein Siegel mit dem Wappen der beteiligten
Staaten führen.
Jena, den 15. Dezember 1910.
Dr. Otto Körbiß. Dr. Arnold Paulßen.
Dr. Albert Langbein. Dr. J. Schmid-Burgk.
Askan Freiherr von Hardenberg.