Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 81 
8 6. 
Die in den §&§ 1 bis 5 genannten Personen, die bei dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes nicht im ausschließlichen Dienste des Landes beschäftigt werden 
oder gegenwärtig zu den im § 1 Abs. 3 genannten Beamten gehören, haben auf 
die Teuerungszulage keinen Anspruch. 
87. 
Das Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Vorschriften und entscheidet über etwa entstehende Zweifel bei seiner Auslegung. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 12. Juli 1912. 
(L. S. Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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