1912 88
Gesetzfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg--Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: mWmnm-m zum sworschrh für arle S. 88. — RR Petann-
9
XXII. Verordnung
vom 12. Juli 1912
zum Versicherungsgesetz für Wb vom 20. Dezember 1911
(R. G. S. 989).
Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Duchlaucht des Fürsten wird hiermit zur
Ausführung des Versicherungsgesebes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(R. G. Bl. S. 989) folgendes bestimmt:
J.
Auf Grund von § 321 Abs. 1 des Gesees wird bestimmt:
1. Höhere Verwaltungsbehörde und oberste Verwaltungsbehörde ist das
Ministerium, Abteilung des Innern.
2. Untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt, in den Städten mit mehr
als 10000 Einwohnern der Gemeindevorstand.
3. Ortspolizeibehörde und Gemeindebehörde ist der Gemeinde= oder Guts-
bezirksvorstand.
II.
Für die Ausstellung der Bescheinigung zum Nachweise von Krankheitszeiten
(§ 54 Abs. 2) ist der Gemeinde= oder Gutsbezirksvorstand zuständig.
Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsählich oder bei Begehung eines
durch strasgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Be-
teiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, sind nicht zu bescheinigen.
Furnt. Schwarzb.-Rudolst. Gesezlammlung I.XXIII. 11
Ausgegeben in Ru#dolfladt am 19. Juli 1912.